Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 370/14 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 62,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig aus den fehlerhaften Behandlungen durch die Beklagten zu 2 und 3 zwischen dem 06.07.2012 und dem 10.04.2013 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist des gegen die Beklagte zu 1 eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben der Kläger 59 % und die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 41 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 haben diese selbst zu 61 % und der Kläger zu 39 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben der Kläger 65 % und die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 35 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 haben diese selbst zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen.

1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist, nachdem der Kläger seine gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung zurückgenommen hat, gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der jedenfalls am 07.09.2012 durchgeführten fehlerhaften Behandlung aus den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB jeweils i. V. m. § 128 HGB analog zu.

1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die Behandlung durch die Beklagten zu 2 und 3 fehlerhaft war und zu einem kausalen Gesundheitsschaden des Klägers geführt hat.

a) Die von dem Beklagten zu 3 am 07.09.2012 erfolgte Behandlung des Klägers war fehlerhaft. Nach den nachvollziehbaren und detaillierten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K... war die Eingliederung eines Wurzelstiftes bei Zahn 14 wegen der Gefahr einer irreversiblen Schädigung nicht indiziert. Dazu wurde die Stiftversorgung fehlerhaft ausgeführt, indem die Achsrichtung der Wurzel verlassen wurde, was wahrscheinlich zu einer Wurzelfraktur geführt habe. Dadurch ist nach den Ausführungen des Sachverständigen der Zahn 14 irreversibel beschädigt worden. Das Risiko der Beschädigung war, wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, auch vorhersehbar.

Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen stimmen auch mit den vorgerichtlich von dem medizinischen Dienst der Krankenkassen eingeholten zahnärztlichen Gutachten vom 27.11.2013 überein. Der dort tätige Gutachter Dr. ... hat ebenfalls beanstandet, dass der Zahn 14 ohne zwingende medizinische Notwendigkeit mit einem Stiftaufbau versorgt und der Zahn 14 hierdurch unnötig geschwächt worden sei (vgl. Bl. 38 GA). Substantiierte Einwendungen gegen diese gutachterlichen Feststellungen sind von den Beklagten zu 2 und 3 in beiden Instanzen nicht erhoben worden. Sie haben lediglich eingewandt, eine zweidimensionale Röntgenaufnahme sei ungeeignet, die Position des Stiftes zu befunden. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten Stellung genommen und ausgeführt, aus welchen Gründen die Röntgenaufnahme geeignet war, die Fehlposition des Stiftes darzustellen (vgl. Bl. 496 GA). Weitere Einwendungen, insbesondere zu der fehlenden Indikation der Stifteingliederung, haben die Beklagten zu 2 und 3 nicht vorgebracht, so dass dieser Behandlungsfehler letztlich als unstreitig anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der Sachverständige hat entgegen der Auffassung des Landgerichts seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht relativiert. Er hat vielmehr von vornherein ausgeführt, da...

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