Normenkette
AGBG §§ 3, 9 Abs. 2; BGB §§ 138, 242, 765 ff.; ZPO § 767
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 585/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.10.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 8 O 585/99, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 217.299,05 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.8.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 265.000 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse L. den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Zwischen der Kreissparkasse L. und der W. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bestand eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Kreissparkasse der Hauptschuldnerin mehrere Kredite gewährte. Mit Vertrag vom 9.12.1991 gewährte die Kreissparkasse L. der Hauptschuldnerin ein ERP-Existenzgründungsdarlehen i.H.v. 425.000 DM (Konto-Nr. …), welches zu einem Jahreszinssatz von 7,5 % zu verzinsen war. Weiter gewährte die Kreissparkasse mit Vertrag vom 2.10.1991 der Hauptschuldnerin ein Abzahlungsdarlehen i.H.v. 37.5000 DM (Konto-Nr. …). Wegen des Inhalts wird auf die Darlehensverträge (Bl. 7 f., 19 f. d.A.) Bezug genommen. Zum 9.12.1991 bestand ein Kontokorrentkredit der Hauptschuldnerin bei der Kreissparkasse L. i.H.v. 120.000 DM. Dieser wurde am 6.8.1993 auf 600.000 DM aufgestockt, wobei diese Kontokorrenterhöhung am 13.1.1994 vertraglich festgehalten wurde. Der Kredit wurde unter der Konto-Nr.: … geführt. Wegen des Inhalts der Kontokorrentabrede wird auf den Vertrag (Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte unterzeichnete am 9.12.1991 zur Sicherung aller Ansprüche der Kreissparkasse L. aus der gesamten Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin oder deren Rechtsnachfolger eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft zum Betrag von 425.000 DM. Am 14.3.1994 übernahm der Beklagte eine inhaltsgleiche Höchstbetragsbürgschaft von 425.000 DM, wobei die Hauptschuldnerin, da sie zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen worden war, nicht mehr als GmbH in Gründung bezeichnet wurde. Die Bürgschaft vom 14.3.1994 sollte aufgrund der Sitzverlegung der Hauptschuldnerin die Bürgschaft vom 9.12.1991 ablösen. Ziffer 3 der Bürgschaftsurkunde vom 14.3.1994 lautet wie folgt:
„Mehrere Bürgen, die sich in dieser Urkunde verpflichten, haften als Gesamtschuldner. Bestehen für die Ansprüche der Sparkasse gegen den Hauptschuldner außer dieser Urkunde noch weitere Bürgschaften oder werden solche künftig übernommen, so werden die Bürgen aus dieser Urkunde durch Leistungen der weiteren Bürgen nicht frei. Im Verhältnis zu den weiteren Bürgen haften die Bürgen aus dieser Urkunde, insoweit in Abweichung von § 769 BGB, für den vollen Betrag ihrer Bürgschaft.”
Wegen des Inhalts der Bürgschaftsverträge im Übrigen wird auf die Bürgschaftsurkunden (Bl. 23 und 120 d.A.) Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der zweiten Bürgschaft verfügte der Beklagte über ein Nettoeinkommen von ca. 3.700 DM, mit dem er seine Familie, nämlich Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, ernähren musste. Der Beklagte war bei der Hauptschuldnerin zunächst als Tiefbauarbeiter eingestellt worden. Sowohl am 9.12.1991 als auch am 14.3.1994 war er als Bauleiter bei der Hauptschuldnerin beschäftigt und zugleich deren Geschäftsführer und Gesellschafter. Weiterer Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war B.
Ein im September 1994 gestellter Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin ist mangels Masse abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 6.5.1996 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zwischen ihr und der Hauptschuldnerin fristlos unter Hinweis auf Ziffer 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Schreiben vom 21.7.1999 nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 10.8.1999 auf, an sie den Bürgschaftsbetrag von 425.000 DM zu zahlen. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines erststelligen Teilbetrages ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin, und zwar primär aus dem Abzahlungsdarlehen vom 2.10.1991, sodann aus dem ERP-Darlehen vom 9.12.1991 und zuletzt aus dem Kontokorrentkreditvertrag.
Die Klägerin hat behauptet, die verfahrensgegenständlichen Konten wiesen folgende offene Salden auf:
Kontokorrentkreditvertrag: 781.450,10 DM bei Kündigung
1.786.686,02 DM aktuell
Abzahlungsdarlehen: 299.060,62 DM bei Kündigung
35.717,55 DM aktuell
ERP-Darlehen: 345.824,38 DM
sowohl bei Kündigung als auch aktuell.
Wegen der Entwicklung der verschiedenen Konten wird auf die entspr. Darstellungen der Klägerin (Bl. 85 ff. und Bl. 264 ff. d.A.) verwiesen. Weiter hat die Klägerin behauptet, die auf dem Kontokorrentkonto gebuchten Avalprovis...