Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 03.02.2012; Aktenzeichen 3 O 1/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin (3 O 1/10) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kre- ditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 65.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der N. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), hinsichtlich derer mit Beschluss des AG Neuruppin vom 1.7.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit der Klage begehrt sie die Zahlung von Restwerklohn sowie die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Mit Vertrag vom 27.10./3.11.1997 beauftragte der Beklagte die Schuldnerin mit der Erbringung von Rohbauarbeiten am Bauvorhaben ... straße 17/R ... straße in H ... Am 11.6.1998 wurde ein Auftrag über Putzarbeiten erteilt. Am 30.04./20.5.1998 schlossen die Schuldnerin und der Beklagte einen Vertrag über die Erbringung von Heizungsarbeiten. Am 20.5.1998 beauftragte der Beklagte die Schuldnerin mit der Erbringung von Sanitärarbeiten. Ferner vereinbarten die Schuldnerin und der Beklagte die Erstellung der Heizung im Saunagarten, der Be- und Entlüftungsanlage, der Heizanlage für den Gastronomiebereich und die Ausführung von Konvektoren. Die Schuldnerin erbrachte zudem Sanitärleistungen im Saunagarten. Am 19.06./29.6.1998 schlossen die Schuldnerin und der Beklagte schließlich einen Vertrag über die Erbringung von Estricharbeiten zu einem Preis von 87.812,35 DM.

Die Rohbauarbeiten wurden am 30.10.1998 abgenommen, wobei ausweislich der Anlage zum Abnahmeprotokoll der Beklagte u.a. eine Vertragsstrafe geltend machte. Insoweit hatten die Parteien in Ziff. 7.3. des Vertrages vereinbart, dass eine von der Schuldnerin schuldhaft verursachte verspätete Fertigstellung des Vorhabens zur Verwirkung einer Vertragsstrafe von werktäglich 0,04 % der Nettovertragssumme bis zu einer Höchstsumme von 5 % führt. Als Fertigstellungstermin wurde der 15.4.1998 vereinbart.

Die Putzarbeiten wurden ebenfalls im Jahr 1998 abgenommen. Die Abnahme der Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten (mit Ausnahme des Saunagartens) fand am 27.1.1999 statt. Die Estricharbeiten wurden im August 1999 abgenommen.

Am 14.10.1998 stellte die Schuldnerin hinsichtlich der Rohbauarbeiten einen Betrag i.H.v. 1.852.522,83 DM in Rechnung (Rechnung Nr. 1098/98). Am 18.2.1999 und am 29.4.1999 gab es Gespräche der Vertragsparteien über die Rechnung. In deren Ergebnis wies die Schuldnerin lediglich eine Restforderung i.H.v. 6.232,51 DM aus. Unter anderem diesen Betrag hat die Klägerin vorliegend geltend gemacht.

Aus der Rechnung 4342/99 für Heizung Saunagarten vom 28.7.1999 hat die Klägerin Zahlung eines Betrages i.H.v. 46.399,77 DM begehrt.

Auf die Schlussrechnung 4333/99 vom 7.6.1999 über Sanitärarbeiten mit einem Endbetrag von 373.548,63 DM leistete der Beklagte vorbehaltlich des Sicherheitseinbehaltes bereits eine Überzahlung i.H.v. 11.119,71 DM. Dieser Betrag wurde mit der Rechnung 4334/99 (Heizungsinstallation ohne Saunagarten) verrechnet.

Bezüglich der Rechnung 4378/99 (Sanitär Saunagarten) vom 31.12.1999 beansprucht die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 15.732,83 DM.

Daneben begehrt die Klägerin die Freigabe folgender Sicherheitseinbehalte:

Für den Rohbau 80.000 DM, für die Putzarbeiten 11.500 DM, für die Heizung im Saunagarten 2.442,35 DM, für die Heizung 15.915,28 DM, für die Sanitärarbeiten (allgemein) 18.677,43 DM, für die Sanitärarbeiten im Saunagarten 4.915,05 DM und für die Estricharbeiten 4.623,56 DM.

Mit Schreiben vom 22.6.2000 wurde der Beklagte aufgefordert zu erklären, dass er die Sicherheitseinbehalte auf ein Sperrkonto eingezahlt habe, oder die Gelder nach dorthin zur Anweisung zu bringen. Die in dem Schreiben gesetzte Frist verstrich fruchtlos.

Die Klägerin hat behauptet, es habe hinsichtlich der Schlussrechnung für die Rohbauarbeiten eine Abstimmung der Vertragsparteien untereinander stattgefunden. Der Beklagte habe den verbleibenden Rechnungsbetrag anerkannt.

Die Klägerin hat weiter behauptet, es sei WU-Beton der Festigkeitsklasse 25 eingebaut worden.

Hinsichtlich der Rampe sei vereinbarungsgemäß ein Nachlass i.H.v. 4.434,22 DM gewährt worden, so dass dem Beklagten kein weiterer diesbezüglicher Anspruch zustehe.

Die Schuldnerin habe lediglich eine nicht-oberflächenfertige Rohsohle erstellen müssen, so dass Unebenheiten zulässig seien.

Hinsichtlich der Mängelbeseitigungsarbeiten sei ...

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