Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 21 O 95/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Köln vom 5.3.2004 (21 O 95/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weiter gehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.079,50 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.2000 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten zu 65 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a) Abs. 1 ZPO abgesehen.

I. Die im Wesentlichen zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Begründet ist die Berufung, soweit sie sich dagegen richtet, dass das LG von der Klageforderung 1.000 Euro wegen Nichtherstellung des Pumpensumpfes in Abzug gebracht hat. Das LG hat insoweit schon einen unrichtigen Betrag eingesetzt. Der Aufwand für den Einbau der Riffelblechabdeckung beträgt nicht 1.000 Euro, sondern lediglich 1.000 DM. Vor allem ist der Abzug aber dem Grunde nach nicht berechtigt. Das Teilgewerk Pumpensumpf war ursprünglich aus dem Auftrag des Zeugen W.C., des Zedenten der Klageforderung, ausgenommen worden. In dem an diesen gerichteten Auftragsschreiben vom 26.5.1999 haben die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Teilgewerk Pumpensumpf mit Schmutzwasseranlage nicht durchgeführt" werden solle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 7.1.2005. Dort nehmen sie Bezug auf einen angeblichen Vertrag "zwischen dem Zeugen C. und den Beklagten", in dem die Herstellung des Pumpensumpfes vorgesehen sei. Hierbei handelt es sich um den "Werkvertrag Sanitär" den die Beklagten am 3.12.1998 mit der Firma B. abgeschlossen haben. Dieser ist jedoch nicht für das Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Zeugen W.C. maßgebend, in welches das Teilgewerk Pumpensumpf zunächst nicht einbezogen war. Es ist vielmehr erst nachträglich in Auftrag gegeben worden (vgl. Aussage des Zeugen C. junior, Bl. 259 f. d.A.). Dann war es von dem vereinbarten Pauschalpreis aber nicht umfasst. Jedenfalls haben die Beklagten dies nicht dargetan. Daraus folgt wiederum, dass bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ein Abzug für die Nichtherstellung des Pumpensumpfes nicht vorgenommen werden darf. Die zugesprochene Klageforderung ist daher um 1.000 Euro nebst Zinsen zu erhöhen.

2. Begründet ist die Berufung auch insofern, als das LG die Beklagten lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe der Wärmebedarfsrechnung, der Rohrnetzberechnung, der Revisionspläne der Leitungsführung sowie der Unternehmensbescheinigungen für Sanitär- und Heizungsinstallation verurteilt hat. Richtig ist zwar, dass den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht trifft, derartige das Werk betreffende Unterlagen, an deren Erhalt der Besteller ein berechtigtes Interesse hat, an diesen herauszugeben (OLG Köln NZBau 2000, 78, für die Aushändigung von Unternehmerbescheinigungen nach § 66 Abs. 2 BauO NW, m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn der Besteller - wie hier - dem Unternehmer den Auftrag entzogen und das Werk durch einen anderen Unternehmer hat vollenden lassen. In diesem Falle obliegt die Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen grundsätzlich dem Unternehmer, der den Auftrag fortgeführt und vollendet hat. Etwas anderes kann nur für Unterlagen gelten, die ein selbständiges Teilgewerk betreffen, das der Unternehmer bis zum Entzug des Auftrages bereits erstellt hat. Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

3. Im Übrigen hat die Berufung aus folgenden Gründen keinen Erfolg:

a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das LG den Beklagten einen Gegenanspruch i.H.v. 7.059,85 DM für die Fertigstellung der Heizungsanlage zuerkannt hat. Zu Unrecht meint die Klägerin, das LG habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen falsch gewürdigt. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Anlage noch nicht funktioniert habe. Die Unterschiede in den Aussagen betrafen lediglich den Umfang der noch ausstehenden Arbeiten. Während die Zeugen L., E., C. junior und senior sowie D. angaben, es hätte nur die Verkabelung geändert werden müssen, hat der Zeuge Q. bekundet, es hätten noch weitere wesentliche Mängel bestanden. Fest steht nach den Angaben der erstgenannten Zeugen allerdings auch, dass die Probleme, die darauf beruhten, dass die Klägerin eine "T.-Regelung" mit einer C1-anlage kombiniert hatte, durch den Austausch der "T.-Regelung" gegen C1-teile beseitigt werden sollten. Diese Teile hatte die Klägerin bestellt, aber noch nicht eingebaut, als es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses kam. Den Einbau hat erst die Firma Q vorgenommen. Das geht zu Lasten der Klägerin. Zwar mag es sein, dass die Anlage auch ...

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