Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 29.01.2010; Aktenzeichen 32 O 286/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Kägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2010 (32 O 286/04) mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Verfahren wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Weklohnes für Rohbauarbeiten zur Auftstockung des Wohnhauses E.straße xxx in Köln. Der Beklagte beruft sich gegenüber der Klageforderung auf den Einwand der Verjährung. Ferner sei ein Pauschalpreis in Höhe von - unstreitig geleisteten - 160.000,-- DM vereinbart worden. Außerdem habe er eine Vielzahl der von der Klägerin berechneten Leistungen selbst erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Restwerklohnanspruch sei jedenfalls verjährt. Die Ende 2001 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist sei durch die Zustellung des Mahnbescheides zwar rechtzeitig gehemmt worden. Allerdings sei das Verfahren dadurch in Stillstand geraten, dass die Klägerin es nach Zustellung des ersten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen zunächst nicht weiter betrieben habe. Bei Eingang des Antrages der Klägerin vom 31.8.2007 auf Anberaumung eines neuen Termins sei die Verhährungsfrist daher abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Bauleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu dem vom Beklagten behaupteten Pauschalpreis von 160.000,-- DM, sondern nach Einheitspreisen zu vergüten seien.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag mit der Maßgabe fort, dass sie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 10.1.2004 verlangt. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwiesen. Zur Begründung widerholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuverweisen. Auch er wiederholt seinen erstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Landgerichts aufzuheben, der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechfertigt zu erklären und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
1.
Die Klageforderung ist nicht verjährt.
a)
Im Ansatz zutreffend führt das Landgericht aus, dass die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB a.F. durch das Mahnverfahren rechtzeitig unterbrochen worden ist. Zur Ergänzung ist nur auf Folgendes hinzuweisen: Die Klägerin hat den Klageanspruch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 697 Abs. 1 ZPO, sondern erst am 30.7.2004 begründet (Bl. 14 d.A.). Durch die Versäumung der Begründungsfrist könnte das Verfahren zum Stillstand i.S.d. § 204 Abs. 2 S 2 BGB gekommen sein (OLG Hamm OLGZ 1994, 358; ferner BGH NJW-RR 1995, 1336; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 703; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 697 Rdn. 10 a.E.). Dies beruht darauf, dass nach § 697 Abs. 3 ZPO das Verfahren nicht vom Gericht von Amts wegen durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt wird, sondern nur auf Betreiben der Parteien (und zwar auf Antrag des Gegners) und sein Fortgang daher in der Verantwortung der Klägerin liegt. Hier hat das Amtsgericht der Klägerin aber eine Belehrung nach § 700 Abs. 5 ZPO erteilt (AB 39), die für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungbescheides gilt. Danach wird bei nicht rechtzeitiger Anspruchsbegründung ein Termin von Amts wegen anberaumt. Diese - unzutreffende - Belehrung hat zur Folge, dass die Verantwortung für den Fortgang des Verfahrens nicht - wie nach § 697 Abs. 3 ZPO eigentlich der Fall - bei der Klägerin, sondern beim Gericht lag (vgl. zutreffend Zöller/Vollkommer § 700 Rdn. 13a gegen die anderslautende Entscheidung OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 218).
b)
Das Verfahren ist auch nicht im Anschluss an das erste Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zum Stillstand gekommen; denn auch insoweit lag die Leitung des Verfahrens in der Hand des Gerichts (vgl. BGH VersR 1978, 1142; NJW-RR 1994, 889; OLG Hamm NJW-RR 1999, 575 = VersR 1999, 860; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rdn. 47). Anders läge es nur, wenn das Verfahren zum Ruhen gebracht worden wäre oder die Klägerin gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Fortführung des Verfahrens von ihrer Zustimmung habe abhängen sollen. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Das Verhalten der Klägerin kann nicht als entsprechendes Einverständnis gewertet werden. Die Annahme des Landgerichts (das von seinem Standpunkt aus inkonsequent noch das zweite Ergänzungsgutachten eingeholt hat),...