Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Abweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.01.2023 - 4 O 82/21 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.592,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Berufungsstreitwert: 39.984,80 EUR
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung geleisteter Mietzahlungen.
Sie war auf der Grundlage zweier Gewerbemietverträge mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.04.2009 über im Erdgeschoss des Objektes (Straße, Nr.) gelegene Flächen, eine im Anlagenplan als Laden 2 bezeichnete Fläche von ca. 140 m2 und eine im Anlagenplan als Laden 3 bezeichnete Fläche von ca. 168 m2 Mieterin und gemäß § 2 der Mietverträge berechtigt, den jeweiligen Mietgegenstand als Spielothek zu nutzen. Die Mietverträge waren gem. § 3 der Mietverträge auf die Dauer von 5 Jahren und zweimal 5 Jahren Option abgeschlossen und verlängerten sich um ein Jahr, falls nicht von einer der Parteien 6 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. Für die Ladenfläche 2 war eine monatliche Grundmiete von 560 EUR, eine Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von jeweils 140 EUR und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein Betrag i.H.v. insgesamt 999,62 EUR vereinbart. Zum 22.03.2013 trat die Beklagte durch Eigentumserwerb auf Vermieterseite in die Mietverträge ein.
Jedenfalls bis zum 30.06.2017 nutzte die Klägerin beide Ladenflächen zum vertraglich vereinbarten Nutzungszweck.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 versagte die Stadt ... der Klägerin eine am 13.10.2016 beantragte gesonderte Erlaubnis für die Spielhalle 2 (Ladenfläche 2) und führte zur Begründung aus, die gemäß § 2 Abs. 1 des brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG) zum 01.07.2017 erforderlich gewordene gesonderte Erlaubnis neben der Erlaubnis nach § 33i GewO sei zu versagen, wenn die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 BbgSpielhG widerspreche, welcher bestimme, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie einzuhalten und die Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, ausgeschlossen sei. Die dahingehenden Voraussetzungen lägen im Hinblick darauf vor, dass für die im baulichen Verbund und in einem Gebäude mit der Spielhalle 2 betriebene weitere Spielhalle, für die die Klägerin am 10.08.2016 einen Erlaubnisantrag nach § 2 BbgSpielhG gestellt und aufrechterhalten hatte, am 08.12.2016 die Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle befristet bis zum 7. Dezember 2031 erteilt worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Stadt ... mit Bescheid vom 06.06.2017, den Bevollmächtigten der Klägerin am 09.06.2017 zugestellt, zurück.
Die Klägerin zahlte für die Ladenfläche 2 ab dem 01.07.2017 weiter die vertraglich vereinbarten monatlichen Mieten bis einschließlich zum 31.10.2020.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 29.10.2019 kündigte die Beklagte die Mietverträge über die Gewerbeflächen 1 und 2 zum 30.04.2020 und erhob beim Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 6/20 Räumungsklage gegen die Beklagte. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit der Auffassung, der Mietvertrag bestehe auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Laufzeit und der zweimaligen Verlängerungsoption fort, nachdem sie die Option mit Schreiben vom 15.11.2019 und nochmals ausdrücklich mit der Klageerwiderung vom17.03.2020 ausgeübt habe.
Das Landgericht verurteilte die Klägerin im Verfahren 4 O 6/20 mit Urteil vom 29.09.2020 zur Räumung. Die Berufung gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 24.02.2021 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2022 zurückgewiesen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2020 teilte die Klägerin der Beklagten die mit Bescheid vom 31.03.2017 erfolgte Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 2 und die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2017 mit und gab an, infolgedessen den Spielhallenbetrieb am 30.06.2017 eingestellt zu haben. Dadurch, dass die Mietsache mit Ablauf des 30.06.2017 mit einem sogenannten öffentlich-rechtlichen Gebrauchshindernis verbunden gewesen sei, sei die Weiterführung des Gewerbes der Klägerin unmöglich gemacht und die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wegen des insoweit eindeutigen vereinbarten Nutzungszwecks auf 0 gemindert. Eine Verpflichtung zur Weiterzahlung der gleichwohl bis Oktober einschließlich entrichteten Mieten für die rechte Fläche habe nicht bestanden, womit sich ein Rückforderung...