Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen 6 O 475/05) |
Tenor
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2006 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn aus abgetretenem Recht bzw. Wert- oder Schadensersatz für den Einbau von ihr gelieferter Ware bei einem Bauvorhaben der Beklagten.
Die Beklagte beauftragte im Jahr 2003 die E... GmbH (im Folgenden: E... GmbH) u.a. mit dem Einbau einer neuen Niederspannungsschaltanlage nebst Installationsverteiler in der ...Kaserne in G.... Aufgrund des Angebotes vom 21.11.2003 vereinbarte die Klägerin mit der E... GmbH u.a. die Lieferung der streitgegenständlichen NS-Schaltanlage.
Der Zentralverband ... (Z...) hat allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen erstellt. Von dem Verband wurde auch eine Ergänzungsklausel zum erweiterten Eigentumsvorbehalt herausgegeben. Unter Ziffer 4 d der Ergänzungsklausel lautet wie folgt:
Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E... GmbH die streitgegenständliche NS-Hauptverteilung zwischen dem 25.10.2004 und dem 29.10.2004 in das Kasernengebäude verbracht, dort aufgestellt und am Boden verschraubt hat. An das Elektroleitungssystem des Gebäudes angeschossen wurde die Anlage erst im Dezember 2004 durch die C... GmbH.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2006 Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage in großem Umfang stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten Wertersatz für den Eigentumsverlust gemäß den §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB verlangen. Die Beklagte habe das Eigentum an der von der Klägerin gelieferten Anlage in sonstiger Weise durch Verbindung gemäß § 946 BGB ohne Rechtsgrund erworben.
Der Eigentumsverlust sei erst nach Abbruch der Leistungsbeziehung zwischen der E... GmbH und der Beklagten durch die seitens der C... GmbH durchgeführten Verkabelung und Verdrahtung der Anlage eingetreten. Nachdem die E... GmbH die Anlage zunächst nur hingestellt und verschraubt habe, sei die Anlage nach der Verkehrsauffassung erst aufgrund der im Dezember 2004 durch die Firma C... durchgeführte Verdrahtung und Verkabelung in das Gebäude eingefügt worden. Denn erst deren Anschluss an das Elektrosystem des Gebäudes lasse die Anlage als Teil des Gebäudes erscheinen.
Der Anspruch der Klägerin sei gemäß §§ 951 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz gerichtet. Dieser von der Beklagten herauszugebende Vermögensvorteil entspreche den von der Beklagten ersparten Aufwendungen für den Erwerb der Anlage von der Klägerin, die sich auf den zwischen der Klägerin und der E... GmbH vereinbarten Preis von netto 26.774,21 EUR beliefen.
Dem gegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie für die streitgegenständliche Anlage ausweislich der Abschlagsrechnungen der E... GmbH lediglich eine Vergütung von 12.853,22 EUR zugesagt und diese auch gezahlt habe. Denn die Beklagte trage selbst vor, dass die Zahlung nicht auf die in der Abschlagsrechnung genannte Position, sondern auf andere noch nicht in Rechnung gestellte Werkleistungen der E... GmbH erfolgt sei.
Die Klägerin könne die Zahlung auch aufgrund eines Schadensersatzanspruches für den Verlust des Eigentums in Höhe des Nettolieferpreises verlangen, da die Beklagte das vorbehaltene Eigentum der Klägerin an der Anlage durch die Beauftragung der C... GmbH mit dem Einbau der Anlage schuldhaft verletzt habe. Hier sei der Eigentumsverlust anders als bei den so genannten Einbaufällen nicht im Rahmen der üblichen Leistungskette aufgrund Einbaus des belieferten Bauunternehmers eingetreten, sondern aufgrund der Beauftragung eines Dritten durch die Beklagte als Bauherrin. Im Hinblick auf die Einstellung der Arbeiten der E... GmbH sei die Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, sich vor der Beauftragung anderer Unternehmen mit dem Einbau der bereits gelieferten Anlage über die Eigentumsverhältnisse zu vergewissern. Denn zum einen seien Eigentumsvorbehalte ...