Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.06.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Wertersatz für einen Schornstein in Anspruch.
Die Klägerin schloss als Generalunternehmerin für das Bauvorhaben "Seniorenzentrum R.", A. 614 in H., mit der H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) am 17.04.2007 einen VOB - Bauvertrag, wonach der H. GmbH die Ausführungen der Leistungen Heizung, Sanitär und Lüftung als Komplettleistung übertragen wurden. Zu den danach von der H. GmbH geschuldeten Leistungen gehörten auch die Lieferung und der Einbau eines Schornsteins.
Die H. GmbH ihrerseits schloss ausweislich der Auftragsbestätigung vom 11.07.2007 mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Schornsteins nebst Zubehör zum Preis von insgesamt 6.496,21 EUR, wobei als Lieferdatum der 16.07.2007 vorgesehen sowie "Strecke mit Spediteur" und als Lieferadresse das Bauvorhaben E. 614 in H. angegeben war. Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung der Klägerin befanden sich Allgemeine Geschäftsbedingungen, darin unter anderem Bedingungen in Bezug auf "Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden". Wegen der Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die Anlage K 5 (Bl. 61 d. A.) Bezug genommen.
Mitte Juli 2007 wurde - durch wen genau, ist zwischen den Parteien streitig - ein Schornstein auf die Baustelle A. 614 in H. angeliefert.
Unter dem 30.07.2007 richtete die Beklagte an die H. GmbH eine "Verzugsmeldung", mit der diese u. a. darauf hingewiesen wurde, dass die Schornsteinanlage nicht montiert sei, das Material jedoch seit 14 Tagen auf der Baustelle lagere. Mit Schreiben vom 02.08.2007 entzog die Beklagte der H. GmbH unter Hinweis auf mehrfache entsprechende Androhungen gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B den Auftrag und kündigte an, die Fertigstellung auf Kosten der H. GmbH selbst vorzunehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Etwa am 20.08.2007 lies die Beklagte den auf der Baustelle lagernden Schornstein durch ein Drittunternehmen einbauen.
Mit Schreiben vom 23.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie den Schornstein an die H. GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe, auf, ihre Rechnung in Höhe von insgesamt 6.496,21 EUR bis spätestens zum 05.09.2007 zu bezahlen.
Am 01.09.2007 wurde auf Antrag des Geschäftsführers der H. GmbH vom 02.08.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH eröffnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin ihre zunächst in einem Umfang von 6.496,21 EUR geltend gemachte Klageforderung teilweise zurückgenommen hatte, hat das Landgericht die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen Bö. zur Zahlung von 5.505,38 EUR verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch aus § 818 Abs. 1, Satz 1, 2. Alternative BGB.
Die Beklagte habe eine vermögenswerte Rechtsposition, nämlich die Ersparnis von Aufwendungen, durch den Einbau des im Eigentum der Klägerin stehenden Schornsteins in das von der Beklagten als Generalunternehmerin geführte Bauvorhaben erlangt.
Dies sei durch einen Eingriff in das klägerische Eigentum geschehen. Nach Vernehmung des Zeugen Bö. sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin den Schornstein auf die Baustelle geliefert habe. Der Schornstein habe auch bis zu dessen Einbau in das Bauvorhaben im Eigentum der Klägerin gestanden.
Ein Eigentumsübergang von dieser auf die H. GmbH habe nicht stattgefunden. Nach Vorlage der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sei das Landgericht davon überzeugt, dass aufgrund des zwischen der Klägerin und der H. GmbH vereinbarten Eigentumsvorbehalts eine diesbezügliche Einigung nicht zustande gekommen sei. Ein etwaiger gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch die H. GmbH sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch habe die H. GmbH nicht der Beklagten das Eigentum an dem Schornstein verschafft. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine diesbezügliche rechtsgeschäftliche Einigung zwischen einem Mitarbeiter der H. GmbH und einem Mitarbeiter der Beklagten zustande gekommen sei. Vielmehr trage die Beklagte vor, dass sie den Schornstein von einer Drittfirma habe einbauen lassen, nachdem sie den Bauvertrag mit der H. GmbH gekündigt habe.
Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin sei auch nicht deshalb ausgeschlo...