Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 05.08.2015; Aktenzeichen 14 O 24/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.8.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) - 14 O 24/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus den Urteilen zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 75.735 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und die Erstattung vorprozessual aufgewandter Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagte begehrt widerklagend die Löschung eines zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 Abs. § 2a EGBGB.
Der Kläger schloss hinsichtlich des heute von ihm bewohnten Grundstücks, belegen in der... Straße 25 in N., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 8979, Flur 9, Flurstück 297 im Jahr 1982 mit dem Rat der Gemeinde N. einen Nutzungsvertrag über die Nutzung als Erholungsgrundstück. Er bebaute das Grundstück mit einem Wochenendhaus und erhielt am 4.12.1989 vom Rat der Gemeinde N. die "Erfassung" des Grundstücks als "Dauerwohnraum" bestätigt. Ob der Kläger am 2.10.1990 das Grundstück bewohnte, ist streitig.
Das Grundstück wurde durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8.1.2013 (Anlage K 7, Bl. 27 ff. d.A.) an den Beklagten zurück übertragen. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er sei aufgrund der Nutzung des Gebäudes als Wohnraum nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil die Gemeinde N. als Verfügungsbefugte nicht berechtigt gewesen sei, mit ihm einen Erbbaurechts- oder Kaufvertrag abzuschließen, bevor nicht über Rückübertragungsansprüche einer Erbengemeinschaft und des Beklagten entschieden sei. Daher sei konkludent mit der Gemeinde ein "Stillhalteabkommen" geschlossen worden, das verjährungshemmend gewirkt hätte. Zudem hätte er mit der Gemeinde in Verhandlungen über den Ankauf gestanden.
Der Beklagte hat bestritten, dass die Wohnnutzung des Klägers am 2.10.1990 tatsächlich gegeben war und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Widerklagend hat er die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs von N. Blatt 6009, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vermerks über ein Besitzrecht des Klägers nach Art. 233 § 2a EGBGB (Bl. 78 d.A.) beantragt.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Berechtigung des Klägers wie beantragt festgestellt, den Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in der beantragten Höhe verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen die Wohnnutzung des Klägers, die auch von der Gemeinde N. nicht in Frage gestellt worden sei, ergebe. Der Anspruch sei wegen der mit der Gemeinde geführten Verhandlungen auch nicht verjährt.
Gegen das am 10.8.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.9.2015 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.11.2015 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Wohnnutzung durch den Kläger am 2.10.1990 nicht bewiesen sei. Das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10.11.1995 und ein Schreiben vom 10.1.1995 stellten nur deshalb die Behauptung einer Wohnnutzung auf, weil der Kläger sich daraus rechtliche Vorteile erhofft habe.
Auch sei Verjährung eingetreten. Der Kläger habe zunächst den Ankauf des Grundstücks mit Schreiben vom 10.11.1995 gegenüber der Gemeinde und dem Kläger begehrt. Zuletzt habe er die Bestellung eines Erbbaurechts geltend gemacht. Der ursprüngliche Anspruch auf Geltendmachung eines Ankaufsrechts sei nicht mehr weiterverfolgt worden. Die Verhandlungen über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages hätten keine Hemmung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Ankauf mehr bewirken können. Weiter ist er der Ansicht, dass ihm als Rechtsnachfolger Verhandlungen mit der Gemeinde nicht mehr zugerechnet werden könnten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 5.8.2015 abzuändern und
1. die Klage abzuweisen;
2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, die Löschung des im Grundbuch von N.bei...des AG Strausberg, Blatt 6009, in Abteilung II lfd. Nr. 2 eingetragenen Rechts zu bewilligen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, das...