Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.05.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Cottbus - 6 O 52/11 - abgeändert und die Klage im verbliebenen Umfange insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits am 11.09.2017 verstorbenen Ehemannes J... W.... Der Erblasser, der am ....01.1960 geboren worden war und zuletzt als Berufskraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätig gewesen ist, hat die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer am 21.04. 2006 beantragten (ausgefülltes Formular in Kopie GA I 29 ff.), vom Zeugen M... G... vermittelten und laut Police Nr. 33788527 vom 01.06.2006 (Kopie GA III 556 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (GA III 584 ff.), künftig zitiert als AB SBUV, abgeschlossenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 01.02.2009 wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch genommen. Im Zuge der Leistungsprüfung erklärte die Rechtsmittelgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2009 (Kopie GA I 25 f.) den Rücktritt von dem Versicherungsgeschäft und mit Schreiben vom 24.08.2010 (Kopie GA I 27 f.) dessen Anfechtung, wobei sie sich jeweils auf eine - im Rahmen ihrer Nachforschungen zutage getretene - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berief. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz steht der Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person an sich zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
Vom Landgericht Cottbus, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist dem früheren Kläger - nach Beweisaufnahme - eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 529,80 p.m. für die Zeit vom 01.06.2014 bis längstens 31.01.2020 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Das Versicherungsgeschäft sei zwar durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 05.11.2009 beendet worden; deren Leistungspflicht bestehe aber gemäß § 21 Abs. 2 VVG fort, weil es keinen Zusammenhang zwischen den nicht angezeigten gesundheitlichen Umständen und der zur Berufsunfähigkeit führenden Neurosyphillis des Versicherten gebe. Im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen M... G..., der als Agent des Versicherers und nicht als Makler des Kunden anzusehen sei, weil die Berufungsgegnerin anderes weder konkret dargetan noch bewiesen habe, stehe unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageentwurf vom 17.01.2011 (GA I 3 ff.) fest, dass der Erblasser Behandlungen wegen Beschwerden im Knie, Gicht, im Ellenbogen und Stressreaktionen bei der Antragstellung nicht erwähnt habe. Dagegen sei hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts im Jahre 1998 von dem Versuch auszugehen, diesen anzugeben, selbst wenn sich die Erklärungen dazu als schwammig, unklar und ungenau erwiesen hätten. Arglist, die die Anfechtung rechtfertigen könne, sei zu verneinen. Denn zum einen müsse sich die Berufungsgegnerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil ihrem Vermittler die Ungenauigkeit und Unsicherheit des inzwischen Verstorbenen bei den Angaben zum Krankenhausaufenthalt nicht verborgen geblieben sei; zum anderen habe es danach - bestätigt durch die Zeugenaussage der Hausärztin I... E... - keine ärztlichen Behandlungen wegen Depressionen oder Alkoholproblemen mehr gegeben. Die Behandlung im Jahre 1998 als einmalige Angelegenheit wegen einer persönlichen Lebenskrise zu werten, sei deshalb nachvollziehbar und indiziere keine Arglist. Entsprechendes gelte für die nicht angegebenen Kniebeschwerden, Ellenbogenschmerzen und Stressreaktionen, die lediglich als grob fahrlässig anzusehen und der Beklagten selbst zunächst nur Anlass zum Rücktritt gewesen seien. Als Lkw-Fahrer habe der Erblasser nicht mehr arbeiten können, weil er gemäß dem Gutachten des Sachverständigen MR Dr. med. H... R... aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Führen von Lastwagen geeignet gewesen sei; dieser Zustand lasse sich jedoch erst ab dem Begutachtungszeitpunkt konstatieren. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidung...