Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse beim Verkauf eines Pkw
Normenkette
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 21.09.2009) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam vom 21.9.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der als Gebrauchtwagenhändler tätig ist, auf die Leistung von Schadensersatz aus der fehlgeschlagenen Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs des Typs Audi A6 in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.917,43 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.10.2008 und weitere monatliche Zinsen i.H.v. 30,14 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.150,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.1.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 21.9.2009 unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 11.894,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 11.653,24 EUR ab 30.10.2008 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.150,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.2.2009 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 311a Abs. 2, 437 Nr. 3 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er - der Beklagte - nicht das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug erworben habe und das Fahrzeug deshalb nicht dem Beklagten habe übereignen können; ein fehlendes Verschulden des Beklagten könne nach § 311a Abs. 2 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe dem Kläger den gezahlten Kaufpreis i.H.v. 10.999 EUR, die dem Kläger für die Finanzierung des Erwerbs entstandenen Kreditbearbeitungskosten i.H.v. 314,97 EUR, die in der Zeit bis November 2008 entstandenen und gezahlten Zinsen i.H.v. 241,12 EUR, die vom Kläger gezahlte Kraftfahrzeugsteuer i.H.v. 94,57 EUR und die von ihm entrichteten Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung i.H.v. 244,32 EUR zu erstatten. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien als notwendige Rechtsverfolgungskosten ebenfalls zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig seien hingegen die geltend gemachten Stornogebühren i.H.v. 23,05 EUR und monatlichen Zinsen i.H.v. 30,14 EUR für die Zeit ab Dezember 2008.
Das Urteil ist dem Beklagten am 7.10.2009 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 7.10.2009 die Berufung eingelegt und diese am 6.11.2009 und 12.11.2009 begründet.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 21.9.2009 verkündeten Urteils des LG Potsdam
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.150,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 2.5.2008 zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der ... AG vom 18.2.2008, Kontonummer:.../51, freizustellen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K. K., T. S. und V. R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2010 verwiesen.
Die Parteien haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 26.11.2010, 13.12.2010 und 20.12.2010 ergänzend vorgetragen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Für die Klage kann dahinstehen, ob - wie vom LG angenommen - der Beklagte dem Kläger das Eigentum am streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht hat verschaffen können und deshalb der Gewährleistungshaftung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unterliegt; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte über die von ihm in der mündlichen Verhandlung beim LG dargestellten Maßnahmen hinaus die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug aufzuklären gehalten gewesen ist. Denn der Beklagte schuldet die Leistung von Schadensersatz in Höhe des Betrags seiner Verurteilung durch das angefochtene Urteil bereits aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, da er den Kläger nicht gehörig darüber aufgeklärt hat, dass er - der Beklagte - das Fahrzeug nicht von der in den Fahrzeugbrief eingetragenen ursprünglichen Eigentümerin N., sondern von dem Zwischenveräußerer P. erlangt hat.
a) Der Anwendungsbereich des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eröffnet, da - unstreitig - die Parteien in Vertragsverhandlungen eingetreten sind, die schließlich zum Abschluss des Kaufvertrags vom 18.2.2008 geführt haben. Die vom Kläger unter dem 14.4.2008 und vom Beklagten im Schriftsatz vom 4.5.2010 erklärten Anfechtungen des Kaufvertrags stehen der Anwendbarkeit des § 311 Abs. 2 BGB und der daraus folgenden Haftung des B...