Leitsatz (amtlich)
1. Es stellt eine Pflichtverletzung eines Darlehensvermittlungsvertrages nach § 655a BGB dar, wenn der Makler, der sich verpflichtet hatte den jeweils günstigsten Bankpartner frü die Finanzierung zu verwenden, bei dem die Finanzierung darstellbar ist, nicht darauf hinweist, dass er nur Angebote bestimmter Kreditinstitute einholt.
2. Zum Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 655c BGB: War die Pflichtverletzung für den Anfall der Provision ursächlich, hat der Makler den Auftraggeber im Rahmen der Naturalresitution gem. § 249 BGB provisionsfrei zu stellen.
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2009; Aktenzeichen 3 O 183/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Ellwangen vom 16.1.2009 - 3 O 183/08 - abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.164,32 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.644,45 EUR seit dem 22.12.2007 und aus weiteren 1.519,87 EUR seit dem 3.6.2008, sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 459,40 EUR zu bezahlen.
2. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Berufung des Klägers: 3.312,56 EUR
Berufung des Beklagten: 7.164,32 EUR
10.476,88 EUR
Gründe
A. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Pflichten eines Darlehensvermittlungsvertrages geltend.
Der Beklagte, ein freier Finanzmakler, verlangt widerklagend Zahlung seiner Maklercourtage.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 16.1.2009 Bezug genommen.
Das LG Ellwangen hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen P. und H. in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.164,32 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.644,45 EUR seit dem 22.12.2007 und aus weiteren 1.519,87 EUR seit dem 3.6.2008 zu bezahlen und im Übrigen (bezüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz, da der Beklagte Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Maklervertrag verletzt habe.
Der Beklagte habe die Pflicht übernommen, den jeweils günstigsten Bankpartner für die Finanzierung zu verwenden, bei "dem die Finanzierung darstellbar ist". Dass die Eheleute W. dem Beklagten eine Weisung erteilt hätten, bei der ... nicht nachzufragen, habe der Beklagte nicht bewiesen.
Zur Kreditaufnahme bei der ... hätte der Beklagte den Eheleuten W. jedenfalls nicht raten dürfen, bevor nicht auch ein Angebot über einen Privatkredit zur Ab-deckung des Girokontos vorgelegen habe. Darüber hinaus habe die Umschuldung auf die ... zunächst nicht zu einer Reduzierung der monatlichen Belastung der Eheleute W., sondern sogar zu einer Erhöhung geführt, da das Förderdarlehen bei der KfW sogleich durch ein Darlehen bei der ... mit höherem Zinssatz abgelöst werden sollte und die Prämien für die Lebensversicherungen noch zu dem Darlehen bei der ... dazugekommen wären. Des Weiteren hätte der Beklagte auch bei der ... nach einer Umschuldung nachfragen müssen. Diese habe im Gegensatz zur ... eine sofortige Zinsreduzierung auf den von ihr selbst gewährten Kredit angeboten, weshalb sie günstiger gewesen sei als die ... Der Ausgleich der Girokonten sei durch Rückkauf einer Lebensversicherung erreicht worden. Die Kreditkonditionen, wie sie den Eheleuten W. mit Schreiben der ... vom 24.10.2007 angeboten wurden, wären diesen nach der Aussage des Zeugen H. auch einige Wochen zuvor bereits angeboten worden.
Zumindest hätte der Beklagte den Eheleuten W. sagen müssen, dass er die von ihm vermittelten Banken aus einem festen Pool auswählt. Dies habe er den Eheleuten W. jedoch nicht offenbart, sondern vielmehr den Eindruck erweckt, er werde Institute aus dem gesamten Markt vermitteln.
Folge der Pflichtverletzungen des Beklagten sei gewesen, dass die Eheleute W. die Darlehen über 187.400 EUR bei der ... abgeschlossen und nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hätten. Um eine Vertragsauflösung zu erreichen, hätten sie eine Abstandszahlung von 5.644,45 EUR leisten müssen. Daneben seien Kosten in Form von Rechtsanwaltshonorar i.H.v. unstreitig 1.519,87 EUR im Zusammenhang mit Verhandlungen mit der ... wegen der Auflösung der Kreditverträge angefallen, welche ebenfalls ursächlich auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen seien.
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die bei Geltendmachung der Schadenshauptforderung ggü. dem Beklagten anfielen, habe der Kläger dagegen nicht, da der Beklagte bei der Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Leistung des Schadensersatzes noch nicht in Verzug gewesen sei.
Auf die Widerklage des Be...