Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.10.2006; Aktenzeichen 17 O 296/04) |
Tenor
Beide Berufungen gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.10.2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien in folgendem Verhältnis zu tragen:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen der Klägerin zu 1. zu 40 % sowie der Beklagten zu 60 % zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Krankentagegeldleistungen in Anspruch. Im Berufungsverfahren sind insoweit noch folgende Ansprüche streitig:
1.
in Bezug auf die Klägerin zu 1. Ansprüche für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis 04.01.2004 (59 Tage zu je 25,00 EUR) in Höhe von 1.475,00 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 (31 Tage zu je 25,00 EUR) in Höhe von 775,00 EUR abzüglich vom Landgericht zuerkannter 175,00 EUR = 600,00 EUR,
2.
in Bezug auf den Kläger zu 2. Ansprüche für den Zeitraum vom 16.10.2003 bis zum 07.11.2003 (12 Tage zu je 30,00 EUR) in Höhe von 360,00 EUR sowie für den Zeitraum vom 08.02.2004 bis zum 03.03.2004 (24 Tage zu je 30,00 EUR) in Höhe von 720,00 EUR und vom 04.03.2004 bis 13.04.2004 (41 Tage zu je 50,00 EUR) in Höhe von 2.050,00 EUR.
Für die vorgenannten Zeiträume haben die Parteien jeweils darüber gestritten, ob die Kläger tatsächlich arbeitsunfähig waren. Die Beklagte hat sich darüber hinaus gegenüber beiden Klägern auf Leistungsfreiheit berufen, weil diese ihren Auskunftsobliegenheiten im Hinblick auf ihr jeweiliges Berufsbild sowie auf ihr jeweiliges Nettoeinkommen nicht rechtzeitig bzw. nicht hinreichend nachgekommen seien. Darüber hinaus hätten die Kläger ihre Untersuchungsobliegenheiten nicht erfüllt; sie hätten vielmehr geforderte Nachuntersuchungen verweigert.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Auskünften der behandelnden Ärzte. Es hat darüber hinaus ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. H... eingeholt, das dieser zunächst am 25.12.2005 erstellt und sodann im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten unter dem 15.05.2006 schriftlich ergänzt hat.
Mit Urteil vom 13.10.2006 hat das Landgericht die Beklagte sodann verurteilt, an die Klägerin zu 1. 175,00 EUR sowie an den Kläger zu 2. 3.130,00 EUR jeweils nebst Zinsen seit dem 27.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.
Soweit das Urteil den Gegenstand des Berufungsverfahrens betrifft, hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:
Der Klägerin zu 1. stünden Ansprüche für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis 04.01.2004 nicht zu, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H... für diesen Zeitraum über die bloße Bescheinigung der grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. S... hinaus medizinische Unterlagen nicht vorhanden seien, so dass eine Nachprüfbarkeit und damit ein medizinischer Beleg für die Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege. Für den Zeitraum vom 23.02.2004 bis zum 31.03.2004 sei auf der Grundlage des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. H... die Arbeitsunfähigkeit auf zwei Wochen zu begrenzen, da bei einer längeren Krankheitsdauer infolge eines grippalen Infektes die Durchführung von Laboruntersuchungen und darüber hinaus bei klinischen Zeichen, dass die Organgrenze der oberen Atemwege überschritten würde und auch die Lunge betroffen sei, eine Röntgendiagnostik medizinisch zwingend erforderlich seien; solche Untersuchungsergebnisse seien jedoch nicht dokumentiert. Der Klägerin zu 1. stehe daher unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit ein Krankentagegeld nur für sieben Tage zu.
Dem Kläger zu 2. hat das Landgericht einen Krankentagegeldanspruch für den Zeitraum vom 29.10. bis zum 07.11.2003 in einem Umfang von zwölf Tagen zuerkannt und ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H... sei von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.10.2003, d. h. ab Beginn der stationären Behandlung des Klägers zur Operation am Meniskus, auszugehen. Im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen und dessen Aussage, unter Einbeziehung der postoperativen Arbeitsunfähigkeit sei eine solche von drei Wochen zwar lang, aber durchaus noch üblich, wobei allerdings nach zwei Wochen eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Dokumentation wünschenswert gewesen sei, könne jedoch nur eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen angenommen werden. In Bezug auf den Zeitraum vom 05.02.2004 bis zum 27.06.2004 stünden dem Kläger unter Berücksichtigung der Karenzzeit Ansprüche auf Krankentagegeld nur in Bezug auf den Zeitraum vom 08.02.2004 bis zum 13.04.2004 zu.
Die Ansprüche beider Kläger - so hat das Landgericht schließlich ausgeführt - seien nicht wegen Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen. Zwar seien Obliegenheitsverletzungen zu bejahen (bei der Klägerin zu 1. we...