Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 28.06.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 244/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 522.416,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 882.245,08 EUR für die Zeit vom 06.05.2017 bis 13.06.2017 und aus 522.416,33 EUR seit dem 14.06.2017 sowie weitere 40,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 26.458,92 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2.130,90 EUR bis einschließlich 17.05.2021 sowie weitere kalendertägliche Zinsen von 2,44 EUR ab dem 18.05.2021 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht restliche Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus Nachtragsforderungen betreffend das Bauvorhaben Sanierungsarbeiten an der B ... Ortsdurchfahrt Z... bis ...M..., zweiter Bauabschnitt, für geänderte und zusätzliche Leistungen geltend. Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für insgesamt sechs Nachträge, wobei über den Anspruch dem Grunde nach zwischen den Parteien kein Streit besteht. Streit besteht über die von der Klägerin in ihren Nachtragsangeboten zugrunde gelegten Einheitspreise bezüglich einzelner Positionen und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Beklagte dadurch, dass sie die Leistungen in Kenntnis der Nachtragsangebote hat durchführen lassen, an diese Einheitspreise gebunden ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 382.034,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 882.245,08 EUR für die Zeit vom 06.05.2017 bis 13.06.2017 und aus 522.417,09 EUR seit dem 14.06.2017 sowie weitere 40,00 EUR zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 27.126,28 EUR sowie auf den Hilfsantrag Zinsen in Höhe von 2.130,90 EUR bis einschließlich zum 17.05.2021 sowie weitere kalendertägliche Zinsen von 2,44 EUR ab dem 18.05.2021 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei teilweise begründet. Der Klägerin stehe ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 382.034,29 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 VOB/B 2012 zu. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des Werklohns der Nachträge 1 - 4 zu den von ihr abgerechneten Preisen, da sie Angebote zu den Nachträgen unter Vorlage der Kalkulation unterbreitet habe, die Beklagte der Ausführung der Leistungen nicht widersprochen und die Leistungen auch abgenommen habe. Das Gericht gehe deshalb von einer konkludenten Annahme der Einheitspreise der Nachtragsangebote 1 - 4 aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.06.2021 zugestellte Urteil ist am 28.07.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen und mit einem am 30.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.07.2021 zugestellte Urteil mit einem am 29.07.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.09.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre Klageforderung im Umfang der Klageabweisung betreffend die Schlussrechnungsposition 99.2.1 in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die tatsächliche Grundlage des Vergütungsanspruches verkannt. Anspruchsgrundlage sei nicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern das von der Beklagten stillschweigend angenommene zweite Nachtragsangebot. Mit der Annahme der Leistungen in Kenntnis des dafür verlangten Preises sei ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebotes zustande gekommen. In diesem Sinne seien der Beklagten Lösen, Laden, Transport und Entsorgung des gefährlichen Abfall...

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