Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 09.11.2006; Aktenzeichen 51 O 117/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 117/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Es wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht mit am 9.11.2006 verkündetem Urteil die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Jedoch liege keine Wettbewerbshandlung vor. Der Kläger habe die von der Beklagten beanstandete Handlung gegenüber der Beklagten selbst bzw. gegenüber einem ihrer Handelsvertreter vorgenommen. Diese Handlung habe keinen Marktbezug. Das Verhalten des Klägers stelle auch keine Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, zumal die Beklagte es unterlasse habe, gegen die Verbreitung der beanstandeten Informationen im Internet durch die jeweiligen Website-Inhaber vorzugehen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 16.11.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am 18.12.2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 16.2.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 9.1.2007 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte behauptet, das Handeln des Klägers habe das Ziel gehabt, den Zeugen R... dazu zu bringen, seine Kunden an den Kläger zu verweisen. Im Übrigen stellten die Handlungen des Klägers eine Wettbewerbsbehinderung dar, weil sie geeignet seien, die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Auftreten am Angebotsmarkt einzuschüchtern. Es liege sehr wohl eine marktrelevante Handlung des Klägers vor. Die Vertriebstätigkeit der Beklagten werde beeinflusst. Der Widerklageanspruch sei nicht verjährt, denn die Wiederholungsgefahr bestehe fort.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 51 O 117/06 - vom 9.11.2006 den Kläger bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, an Außendienstmitarbeiter der Beklagten negatives Pressematerial bzw. Internetausdrucke über das Unternehmen der Beklagten sowie deren Partnergesellschaften zuzusenden, zu übergeben, weiterzugeben oder sonstwie zugänglich zu machen, insbesondere durch Übersendung oder Überreichung einer Sammelmappe (Anlage Nr. 1) mit Ausdrucken verschiedener Internetseiten, wie zum Beispiel http:\\ver.....de; http:\\www.b....de und http:\\www.w....de unter farblicher Hervorhebung ausgewählter Passagen, beispielsweise "Strukturvertrieb ..., ehemaliger Verkäufer packt vor Gericht aus", "Der Bund der Versicherten berichtete in seinen BdV-Infos über die D...-AG (...) - zum Beispiel: "Kohl landet bei größter Drückerkolonne D....", "... muss Schadensersatz zahlen" und "Wenn Sie mit Versicherungsvermittlern zu tun haben, müssen Sie folgendes wissen".
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Das Unterlassungsbegehren der Beklagten habe allein den Zweck, ihn als Wettbewerber einzuschüchtern.
Im Übrigen hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Verurteilung des Klägers zur Unterlassung der von der Beklagten beanstandeten Handlungen scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Widerklageforderung verjährt ist.
Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten gegen den Kläger überhaupt Unterlassungsansprüche zustehen, woran der Senat erhebliche Zweifel hegt. Ob Ansprüche der Beklagten bestehen, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.
Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob Gegenstand der Widerklage lediglich Ansprüche aus dem UWG sind. Die Beklagte hat bei Erhebung der Widerklage unter Berufung auf § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt. Dies spricht dafür, dass hier auch in Betracht kommende Unterlassungsansprüche gegen den Kläger gemäß § 8...