Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 02.11.2006; Aktenzeichen 84 O 10/06) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 10/06 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsanspruchs abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind als bundesweit tätige Internetprovider unmittelbare Wettbewerber. Die Klägerin hat die Beklagte wegen der auf Seite 5 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbung für einen X.-Router der Fa. T. als Hardwarekomponente eines DSL-Angebots unter Irreführungsgesichtspunkten auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die angebotene Ware dem Kunden zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht habe geliefert werden können. Die abgebildete Werbung war in einer Broschüre (im Original als Anlage ASt 2, Bl. 66 der Beiakte vorgelegt) enthalten, welche unter anderem der am 02.04.2004 erschienenen Zeitschrift Q., Ausgabe 05/04, beigelegt war. Die Klägerin beruft sich überdies auf eine "sinngemäß identische" Werbung der Beklagten im Internet, wie aus dem als Anlage K 3 (Bl. 74) ersichtlichen screenshot vom 15.04.2004 ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 02.11.2006 Bezug genommen, mit welchem die Kammer die Klage auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin abgewiesen hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin, wobei sie ihr Begehren insgesamt weiterverfolgt. Die - infolge Verschmelzung nur noch wie im Rubrum bezeichnet firmierende - Beklagte verteidigt das Urteil.
Die Akte des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens der Parteien - Aktenzeichen 3-08 O 61/04 Landgericht Frankfurt a.M. (6 U 204/04 OLG Frankfurt a.M.) - war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die beanstandete Werbung geeignet war, den angesprochenen allgemeinen Verkehr in wettbewerblich relevanter Weise über die Verfügbarkeit der angebotenen Ware in die Irre zu führen i.S. des § 3 UWG a.F. bzw. des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UWG n.F. Zu Recht hat das Landgericht nämlich festgestellt, dass dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch die Verjährungseinrede, § 21 UWG a.F. bzw. § 11 UWG, entgegensteht. Dies gilt sowohl für eine in Form der Beilagenwerbung beanstandete Verletzungshandlung (1), als auch für eine weitere Verletzungshandlung durch die Bewerbung des X.-Routers im Internet (2).
1.
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren nach den insoweit übereinstimmenden Vorschriften des zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch in Kraft stehenden § 21 UWG a.F. bzw. nach 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von der Handlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Soweit § 11 Abs. 2 n. F. UWG die Verjährungsfrist beginnen lässt, wenn "der Anspruch entstanden" ist - Nr. 1 -, liegt ein sprachlicher Unterschied zur alten Fassung des § 21 Abs. 1 UWG vor, wonach die Frist mit der "Begehung der Handlung" anläuft. Eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtslage war damit indessen nicht beabsichtigt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucksache 15/1487 zu § 11).
a)
Nach allgemeiner Meinung ist - nach altem wie nach neuem Recht - der Lauf der Verjährungsfrist entscheidend davon abhängig, ob eine Einzelhandlung oder eine Dauerhandlung in Rede steht. Bei einer Dauerhandlung geht von dem Verletzer eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung aus. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs. Demgegenüber fängt die Verjährung einer Einzelhandlung mit deren Abschluss an zu laufen. Der Annahme, es handele sich um eine Einzelhandlung, steht es nicht entgegen, wenn eine abgeschlossene Verletzungshandlung noch fortlaufend weitere Schadensfolgen mit sich führen kann (vgl. zum alten Recht BGH GRUR 1974, 99, 100 - Brünova; GRUR 1990, 221, 223 - Forschungskosten; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 21 Rn. 20 f.; Neu GRUR 1985, 137 f und zum UWG n. F. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 11 Rn. 1. 20 f.; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht, § 11 Rn. 21, 22; Harte-Henning/Schulz, UWG, § 11 Rn. 58; Teplitzky, WAUV, Kapitel 16 Rn. 12 f.; Gloy/Loschelder-Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 88 Rn. 3; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 34 Rn. 9).
bb)
Die Abgrenzung, ob ein wettbewerbswidriger Eingriff als Einzelhandlung oder als Dauerhandlung einzuordnen ist, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Die Zusendung eines Rundschreib...