Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 HK O 35/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 24.05.2019, Az. 4 HK O 35/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziffer 1. klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet DSL-Tarife für Internet und Telefonie anzubieten bzw. anbieten zu lassen und dabei den Bestellvorgang in der Weise zu gestalten, dass Verbraucher nach Auswahl eines DSL-Tarifs auf eine Unterseite weitergeleitet werden, in der formuliert wird: "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router" und Verbraucher einen DSL-Router aus einer vorgegebenen Geräteauswahl wählen müssen, um den Bestellvorgang fortsetzen zu können, wenn dies geschieht wie in der nachfolgenden Anlage K1 wiedergegeben:
((Abbildungen))
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs in Höhe von 15.000,- Euro und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision wird abgewiesen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit der am 09.08.2018 beim Landgericht Koblenz eingegangenen Klage macht der Kläger Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach dem UWG geltend.
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voll institutionell gefördert. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Diesen Satzungszweck verfolgt der Kläger unter anderem, indem er Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist ein Internetzugangsprovider und bietet insbesondere Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss von DSL-Verträgen mit Internet- und Telefondienstleistungen an. Wählen Verbraucher einen Tarif aus und starten den entsprechenden Bestellprozess, werden sie von der Beklagten auf die in der Anlage K1 wiedergegebene Seite geleitet. Dort werden Verbraucher aufgefordert, einen DSL-Router aus den vorgegebenen Modellen 1&1 DSL-Modem, 1&1 Homeserver Speed und 1&1 Homeserver Speed+ zu wählen. Überschrieben ist die Seite mit den Worten "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router". Diese Geräte unterscheiden sich im Funktionsumfang und im Preis. Während das erste Gerät keine WLAN-Funktionalität aufweist und kostenlos bereitgestellt wird, besitzen die anderen beiden Geräte eine WLAN-Funktion und werden von der Beklagten mit monatlich 2,99 Euro bzw. 4,99 Euro berechnet. Ohne die Auswahl eines Routers können Verbraucher den Bestellvorgang nicht fortsetzen.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2018 abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Beklagte vermittle mit der streitgegenständlichen Handlung den unzutreffenden Eindruck, dass die Verbraucher für den jeweils gewählten Tarif zwingend einen der von der Beklagten angebotenen Router nutzen müssen. Tatsächlich könnten die Verbraucher auch einen bereits vorhandenen eigenen Router oder ein anderweitig erworbenes Gerät verwenden. Dies ergebe sich aus § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG. Die irreführende Handlung der Beklagten sei geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. In der irrigen Annahme, sie könnten nur mit den von der Beklagten angebotenen Geräten WLAN nutzen, könnten sie veranlasst sein, eines dieser Geräte kostenpflichtig zu bestellen. Für den durchschnittlich informierten Verbraucher sei auch nicht erkennbar, dass er über die telefonische Hotline ein...