Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 HK O 92/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 09.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe die Förderung des Wettbewerbs ist. Er ist nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2. UWG klagebefugt. Die Beklagte ist ein Internetzugangsprovider, die ihre Dienste insbesondere Verbrauchern anbietet.
Im Rahmen ihrer Internetwerbung bietet die Beklagte mehrere DSL-Tarife an. Nach Prüfung der Verfügbarkeit wird der Verbraucher auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der dem Kunden drei Endgeräte angeboten werden, nämlich ein DSL-Modem ohne monatliche Kosten, welches keine WLAN-Funktionalität aufweist, sowie zwei WLAN-Router zum Preis von monatlich 2,99 Euro bzw. 4,99 Euro. Der Kunde muss sich zur Weiterführung des Bestellprozesses zwingend für eine der drei Optionen entscheiden. Die Auswahl einer vierten Option, bei der der Besteller vollständig auf Endgeräte der Beklagten verzichten kann, ist nicht möglich. Auch bei Auswahl des kostenfreien DSL-Modems wird von der Beklagten eine Versandkostenpauschale von 9,90 Euro berechnet.
Während des gesamten Bestellprozesses über die Internetwerbeseiten der Beklagten wird dem Kunden keine Möglichkeit angeboten, auf die Auswahl eines der oben genannten Geräte zu verzichten.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2017 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte verstoße mit ihrer Werbung gegen § 41b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TKG, der als Marktverhaltensvorschrift zu werten sei. Die Norm schütze die Endverbraucher davor, dass ihnen seitens des Dienstleisters die Verwendung einer bestimmten Hardware vorgeschrieben werde. Damit diene § 41b TKG jedenfalls auch dem Schutz der Verbraucher. Überdies bezwecke die Vorschrift den Schutz des Wettbewerbs, sodass sie jedenfalls auch dem Interesse der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne des § 2 UWG diene.
Der Kläger hat erstinstanzlich weiter vorgetragen,
die Beklagte schreibe dem Kunden die Nutzung einer von ihr zu überlassenden Telekommunikationsendeinrichtung - jedenfalls mittelbar - zwingend vor und nehme dem Kunden gänzlich die Möglichkeit der freien Geräteauswahl. Indem der Bestellvorgang im Internet nicht fortgesetzt werden könne, ohne eines der Geräte der Beklagten ausgewählt zu haben, schreibe die Beklagte dem Kunden ausdrücklich vor, welche Geräte angeschlossen und genutzt werden müssten. Auch das kostenfreie Gerät der Beklagten verursache Versandkosten von 9,90 Euro und könne daher nicht als Surrogat für die Wahlmöglichkeit des Endkunden dienen, Fremdgeräte zu verwenden.
Soweit der Kläger seinen Antrag auf Hinweis des Gerichts vom 09.10.2018 dahingehend neu gefasst habe, dass nicht lediglich auf Anlage K-2, sondern auf die Anlagen K-2 bis K-7 Bezug genommen werde, handele es sich um eine reine Klarstellung und nicht um eine Klageänderung. Bereits aus der Klagebegründung ergebe sich, dass der gesamte Prozess des Bestellvorgangs streitgegenständlich habe sein sollen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
sie biete dem Kunden die Möglichkeit, den DSL-Tarif ohne eine kostenpflichtige Hardware zu beziehen. Die Übersendung des kostenfreien Gerätes erfolge mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Endverbraucher den von ihm bezogenen DSL-Tarif in jedem Fall auch dann nutzen könne, wenn das eigene Endgerät aufgrund fehlender Kompatibilität nicht nutzbar sei. Bei dem Bestellvorgang werde durchgängig eine telefonische Hotline eingeblendet, über die eine Bestellung auch ohne DSL-Modem erfolgen könne.
Darüber hinaus werde der Verbraucher im "Hilfe-Center" der Beklagten unstreitig über die Möglichkeit informiert, welche technischen Anforderungen das Endgerät erfüllen müsse, soweit er über ein eigenes Gerät verfüge. Mit der Bestellung des DSL-Tarifs der Beklagten würden automatisch unaufgefordert und kostenfrei die Zugangsdaten für die Einrichtung eigener Hardware übermittelt, was zwischenzeitlich ebenfalls unstreitig ist. Auch werde beschrieben, wie diese in das Endgerät eingetragen werden müssten.
Im Übrigen hat die Beklagte die Ansicht vertreten,
§ 41b TKG stelle keine Marktverhaltensvorschrift im Sinne der §§ 3, 3a UWG dar. Die Vorschrift diene dazu, ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Funkanlagen un...