Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verletzung des Namensrechts bei Verwendung einer geographischen Bezeichnung
Leitsatz (amtlich)
Weder das Amt Schlaubetal noch die Gemeinde Schlaubetal können die Unterlassung der Nutzung der Domain "www.schlaubetal.de" beanspruchen. Darin liegt keine unberechtigte Namensanmaßung. Schlaubetal ist eine geographische Bezeichnung, der keine Namensfunktion zukommt.
Normenkette
BGB § 12 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 31 O 4/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt (Oder) - 31 O 4/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 9.11.2006 verkündete Urteil teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist ein 1992 gebildetes Amt im nördlichen Teil des Naturparks Schlaubetal in Ostbrandenburg. Die Beklagte zu 1. ist eine in Frankfurt (Oder) ansässige Reiseveranstalterin. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Am 19.10.2000 ließ die Beklagte zu 1. durch den Beklagten zu 2. die Internetadresse "schlaubetal.de" bei der hierfür zuständigen "Denic" für sich registrieren. Im Jahre 2002 versuchte die Beklagte zu 1. ohne Erfolg, die Wortmarke "schlaubetal.web" registrieren zu lassen.
Anfang des Jahres 2004 bemühte sich der Kläger um die Registrierung der vorgenannten Internetseite, die ihr jedoch von der "Denic" wegen der bereits erfolgten Adressenvergabe an die Beklagte zu 1. verwehrt wurde.
Bis zum 19.1.2005 machten die Beklagten von der für die Beklagte zu 1 reservierten Internetadresse keinen Gebrauch.
Unter dem 20.12.2005 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagten, in dem er auf die Rechtswidrigkeit der Nutzung der Internetseite "schlaubetal.de" hinwies. Er forderte die Beklagten auf, der Übertragung der Domain an den Kläger zuzustimmen, deren weitere Nutzung zu unterlassen, eine dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft und Rechenschaft über die durch die Nutzung der Seite erzielten Einkünfte abzulegen sowie dem Kläger die bis dahin entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.
Spätestens am 21.4.2006 begannen die Beklagten, auf der Seite "schlaubetal.de" Inhalte im Internet zugänglich zu machen. Insbesondere werden der Naturpark und das Tal der Schlaube beschrieben und weitere Tourismusinformationen bereitgestellt.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Nutzung der Domain "schlaubetal.de" oder den Begriff "schlaubetal" als andere Domain zu nutzen, ferner sie zu verurteilen, der Übertragung der Domain auf den Kläger zuzustimmen, der Übertragung der Domain auf den Kläger zuzustimmen sowie Auskunft und Rechenschaft über die Nutzung und die dadurch erzielten Einkünfte zu erzielen, weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen und schließlich die Beklagten zur Zahlung von 1.600,40 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Durch Urteil vom 9.11.2006 hat das LG lediglich dem Zahlungsantrag i.H.v. 477,11 EUR (Anwaltskosten für Abmahnung wegen unrechtmäßiger Verlinkung der Internetseite der Beklagten mit der Seite "amt-schlaubetal.de") nebst Zinsen entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage - auf die Anschlussberufung der Beklagten - insgesamt abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Tatbestand des Urteils I. Instanz ist insoweit zu ergänzen, als das klagende Amt bereits 1992 gegründet worden ist und nach seiner Behauptung den Namen "Amt Schlaubetal" seit diesem Zeitpunkt führt.
Im Jahre 2003 ist durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden Fünfeichen, Kieselwitz und Bremsdorf die ebenfalls amtsartgehörige Gemeinde Schlaubetal gegründet worden.
Seit 26.10.2003 gehören dem Kläger die Gemeinden Grunow-Dammendorf, Mixdorf, Ragow-Merz, Schlaubetal und Siehdichum sowie die Stadt Müllrose an.
Das LG Frankfurt (Oder) hat mit dem am 9.11.2006 verkündeten Urteil die Klage überwiegend abgewiesen.
Es hat lediglich den Betrag von 477,11 EUR nebst Zinsen (Anwaltskosten betreffend Abmahnung wegen unrechtmäßiger Verlinkung der Internetseite der Beklagten mit der Seite "amt-schlaubetal.de" zugesprochen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung oder der Registrierung der Domain "schlaubetal.de" oder des Begriffs "schlaubetal" als andere Domain stehe dem Kläger nicht zu. Durch die Nutzung der genannte...