Entscheidungsstichwort (Thema)
aserbaidschan.de
Leitsatz (amtlich)
Die Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan. de" durch einen Dritten stellt eine gegenüber der Republik Aserbaidschan unzulässige Namensanmaßung dar (Fortführung von KG MMR 2007, 600 - tschechische-republik. at/. ch/. com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal. de).
Normenkette
BGB § 12
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.07.2012; Aktenzeichen 9 O 569/11) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin vom 18.7.2012 - 9 O 569/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Unterlassung Sicherheit i.H.v. 25.000 EUR und wegen der zu vollstreckenden Geldforderungen Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) einschließlich der dort wieder gegebenen erstinstanzlichen Anträge mit den folgenden (z.T. korrigierenden) Ergänzungen Bezug genommen:
Hinsichtlich der in LGU 2 bezüglich "aserbaidschan. de" erwähnten Domaininhaberschaft des Beklagten gilt Folgendes: Nachdem die DENIC e. G. (nachfolgend: "die DENIC") das diesbezüglich mit dem Beklagten eingegangene Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2011 außerordentlich gekündigt hatte (LGU 3), teilte sie diesem mit E-Mail vom 2.1.2012 (Anlage B 6) mit, die Domain "nunmehr gelöscht" zu haben, und die Klägerin rückte aufgrund eines zu ihren Gunsten eingetragenen "Disputes" als eingetragene Domaininhaberin nach (und ist dies seither auch bis heute).
Die in LGU 2 erwähnte Weiterleitung beim Aufruf von www.aserbaidschan.de erfolgte (vor besagter Kündigung) auf www.tou.de (nicht: "www.tu.de"), was sich darstellte, wie u.a. in den Anlagen K 2, K 3 wiedergegeben. Dort wurden und werden Reisen angeboten, allerdings keine nach Aserbaidschan.
Der in LGU 3 erwähnte Fristsetzungsbeschluss im vorangegangenen Eilverfahren (LG Berlin 9 O 438/11) ist am 25.11.2011 (nicht: "25.8.2011") ergangen.
Das in LGU 3 erwähnte Frankfurter Eilverfahren des Beklagten gegen die DENIC endete mittlerweile (auf Berufung der DENIC hin) mit der zweitinstanzlichen (gesamten) Aufhebung der einstweiligen Verfügung und der Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass [OLG Frankfurt, Urt. v. 15.1.2013 - 11 U 106/12 (Kart) = Bd. II Bl. 23-29 d.A.]. Zu jenem Verfahren ist eine Hauptsachenklage nach der Bekundung des Beklagten "bisher nicht erhoben worden" (Bd. II Bl. 56 d.A.).
Der in LGU 3 erwähnte offizielle Staatsname der Klägerin lautet (nicht: "Azrbaycan Respublikas").
In einem von der Klägerin im Anlagenkonvolut K 12 überreichten Wikipedia-Artikel (Taskleiste datierend vom 10.4.2012) heißt es (soweit dort abgedruckt):
Obwohl das heutige Staatsgebiet seit der Sowjetzeit den Namen "Aserbaidschan" trägt, bezeichnete der Name ursprünglich die weiter südlich gelegene, heute zum Staatsgebiet Irans gehörende Region, die noch immer den gleichen Namen trägt. Das Gebiet des heutigen Aserbaidschan trug zuvor die Namen Aran und Albania.
Das LG hat wie folgt erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Internetdomains die Bezeichnung "aserbaidschan" als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain "de" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Register DENIC e. G., ...zu erklären, dass er die Internet-Domain "aserbaidschan. de" freigibt.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. (Kosten)
5. (Vorläufige Vollstreckbarkeit.)
Gegen dieses, ihm am 25.7.2012 zugestellte, Urteil hat der Beklagte mit - vorab per Fax am Montag, dem 27.8.2012 bei Gericht eingegangenen (Bd. I Bl. 145-146 d.A.) - 19-seitigen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - einschließlich ausformulierter Berufungsanträge - eingehend begründet (Bd. I Bl. 146-164 d.A.). Am Schluss des Schriftsatzes heißt es:
Wir beantragen, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 26.10.2012 um einen Monat zu verlängern. Der unterzeichnende alleinige Sachbearbeiter muss ab dem 10.9. +/- 10 Tage für mdst. einen Monat d. Daher ist ihm eine Bearbeitung der Berufungsbegründung während dieser Zeit unmöglich. Die vorliegende Begründung erfolgt nur rein vorsorglich.
Hierauf wurde vom Senatsvorsitzenden (Bd. I Bl. 165 d.A.) die Frist zur...