Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 19/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, untersagt,
die Internet-Domain "berlin.com" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Abbildungen auf Seite 2 oder 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Januar 2017 und nachfolgend wiedergegeben:
((Abbildung))
oder
((Abbildung))
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines nach Zeit, Dauer, Inhalt und Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses über die in Nr. 1 des Urteilstenors bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Zugriffszahlen auf die unter der Domain www ... .com betriebenen Internetseiten,
b) der unter der Nutzung der Domain www. ... .com erzielten Umsätze und Gewinne und
c) des Umfangs der unter der Nutzung der Domain ... .com betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten ab April 2013.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Nr. 1 beschriebenen Handlungen ab April 2013 entstanden ist und noch entstehen wird
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 595,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Oktober 2015 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung in Höhe von 10.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der jeweils anderen Parteien wegen der Kosten und der Zahlungsverpflichtung gemäß Nr. I. 4 des Urteilstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des Rechts an seinem Namen vor. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "berlin.com".
Die Beklagte veröffentlichte ab Februar 2011 unter dieser Domain Inhalte, wie sie aus der Anlage K 9 zur Klageschrift ersichtlich sind.
Der obere Teil der ersten Seite dieses Internetauftritts der Beklagten war Gegenstand eines in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin (12 O 407/11) und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (5 U 41/12) geführten Rechtsstreits der Parteien, der schließlich dazu führte, dass der Beklagten auf Antrag des Klägers untersagt worden ist, die Internet-Domain "berlin.com" durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies in dieser Form geschieht (Urteil des Senats vom 15. März 2013, Anlage K 16 zur Klageschrift).
Seit April 2013 verwendet die Beklagte auf der Seite sogenannte Disclaimer.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain "berlin.com" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Vorlage eines nach Zeit, Dauer, Inhalt und Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses über die im Klageantrag zu Nr. 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Zugriffszahlen auf die unter der Domain www. ... .com betriebenen Internetseiten,
b) der unter der Nutzung der Domain www.berlin.com erzielten Umsätze und Gewinne und
c) des Umfangs der unter der Nutzung der Domain berlin.com betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten ab dem 3. Februar 2011,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Nr. 1 des Klageantrages beschriebenen Handlungen ab dem 3. Februar 2011 entstanden ist und noch entstehen wird,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.744,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, die Internet-Domain "www. ... .com" für eine Seite im Internet zu nutzen, wenn dem Internetnutzer bei Öffnung der Seite durch einen Hinweis (Disclaimer) sofort mitgeteilt wird, dass dieser Internetauftrit...