Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Werbung mit den Leistungsangeboten "Buchführung" und "Buchführungsbüro"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Personen, die nicht zu den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen gehören, sind nicht berechtigt, uneingeschränkt mit "Buchführung" oder "Buchführungsbüro" zu werben. Dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis ist eine derartige Werbung als unzulässige Überschusswerbung untersagt.

2. Die Eintragung in das Gewerberegister stellt eine marktrelevante Wettbewerbshandlung dar, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt.

 

Normenkette

UWG §§ 3-4, 8; StBerG §§ 3-6, 8

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 11 O 86/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen I ZR 142/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.7.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 86/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 20.7.2004 verkündeten Urteil hat das LG Cottbus unter Androhung von Ordnungsmitteln der Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchführung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insb. das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin sei gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach §§ 1, 3 UWG (a.F.) gerechtfertigt. Die Beklagte habe mit ihrer Eintragung in die Gelben Seiten und in das Gewerberegister über den Inhalt ihres Leistungsangebotes getäuscht und dabei zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Dies gelte insb. auch bezüglich der Eintragung in das Gewerberegister. Der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbes sei weit auszulegen. Das Anbieten der Leistung der Beklagten unter dem Begriff "Buchführung" sei irreführend. Die Werbung mit diesem Begriff sei geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die die Beklagte in zulässiger Weise erbringen dürfe, zu täuschen. Die Beklagte biete damit im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben an, obwohl sie hierzu - unstreitig - nicht berechtigt sei. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, von ihrer Eintragung in die Gelben Seiten keine Kenntnis gehabt zu haben, sei dies rechtlich unerheblich. Zwar müsse der Handelnde grundsätzlich alle Tatumstände kennen, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit seiner Wettbewerbshandlung begründeten. Wer sich jedoch der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst verschließe oder entziehe, stehe dem Kennenden gleich. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der die Gelben Seiten herausbringende Verlag die Daten der einzutragenden Unternehmen aus Telefonbüchern abschreibe und die Überschriften ohne Wissen und Genehmigung der betreffenden Personen übernehme. Wenn Gewerbetreibende ihre Eintragung in den Gelben Seiten nicht überprüften, würden sie sich der Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes bewusst entziehen. Der Klägerin steht neben dem Anspruch auf Unterlassung der Werbung auch ein solcher auf Unterlassung des Anbietens und Erbringens von Buchführungsleistung zu. Hinsichtlich der Werbung bestehe Wiederholungsgefahr, ein Wettbewerbsverstoß liege bereits vor. Hinsichtlich des Anbietens bzw. des Erbringens der streitgegenständlichen Leistungen sei zwar ein Fall der unbefugten Tätigkeit nicht vorgetragen. Angesichts der Werbung bestehe jedoch Erstbegehungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch die im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2003 im Verfügungsverfahren abgegebene Unterlassungserklärung, auch nicht mit deren weiteren modifizierten Fassungen, beseitigt worden. Die Klägerin habe die Unterlassungserklärung nicht angenommen und sei zur Annahme derselben auch nicht verpflichtet. Auch in ihrer letzten Fassung - gemeint ist diejenige vom 15.6.2004 (Bl. 296 d.A.) - bleibe die Unterlassungserklärung ggü. dem Antrag der Klägerin zurück. Die Beklagte habe sich nur zur Unterlassung der Werbung verpflichtet, nicht jedoch auch dazu, derartige Leistungen nicht anzubieten oder zu erbringen.

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Es liege eine Dauerhandlung vor, bei welcher die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des ununterbrochen verletzenden Zustandes zu laufen beginne. Dass eine derartige Beendigung eingetreten sei, sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses ihr am 11.8.2004 zugestellte Urteil richtet sich ...

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