Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 14.06.2005; Aktenzeichen 5 O 130/04)

 

Gründe

I.

Die Kläger begehrt die Rückabwicklung eines finanzierten Kaufes eines Gebrauchtwagens.

Mit Kaufvertrag vom 13.11.2000 erwarb der Kläger von der Beklagten den Gebrauchtwagen Opel Omega Caravan, Fahrzeug-Ident-Nr. WOL 000022 V 1133738, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Im Kaufvertragsformular war eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 130.000 km angegeben. Die Rubrik "Zahl, Art. und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" enthielt keine Angaben. Unter der Rubrik "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" war die Alternative "nein" angekreuzt. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug ausweislich der an die "Firma B... und S... A... B..." gerichteten Rechnung der Beklagten vom 14.11.2000 22.300,57 DM, wobei die Beklagte den Altwagen des Klägers für 1.000,00 DM in Zahlung nahm, was auf dem Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 handschriftlich vermerkt wurde. Der Kauf des Pkw Opel wurde über die N... Bank finanziert, bei der bezüglich des Altwagens noch ein weiterer Darlehensvertrag lief, der durch Umfinanzierung in Höhe von 4.597,43 DM abgelöst wurde, so dass sich ein Finanzierungsbetrag von 25.898,00 DM ergab (= Kaufpreis von 22.300,57 DM abzüglich Inzahlungnahme Altwagen für 1.000,00 DM zuzüglich Umfinanzierung des Altwagens in Höhe von 4.597,43 DM). Weiterhin ist im Darlehensantrag - durch maschinenschriftliches Hinzusetzen eines " Ja" - angegeben , dass das Darlehen "für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers" bestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 (Anlage K 1/Bl. 6 ff), auf die Rechnung der Beklagten vom 14.11.2000 (Anlage B 1/Bl. 27) sowie auf den Darlehensantrag (Anlage B 2/Bl. 28) Bezug genommen.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug Ende September 2000 von einer Frau I... S... erworben. In dem dabei von der Beklagten erstellten Bewertungsblatt ist unter der Rubrik "unfallfrei ja/nein" vermerkt: "? prüfen". Vor der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger führte die Beklagte unter dem 06.10.2000 eine sog. "Gebrauchtwageninspektion" durch, wobei wegen der Einzelheiten der dabei vorgenommenen Tätigkeiten auf die Anlage B 5/Bl. 71 Bezug genommen wird.

Am 20.06.2002 wurde das Fahrzeug - mit einem klägerseits behaupteten Tachostand von 175.355 km - stillgelegt, wobei dies nach dem - erstinstanzlich nicht bestrittenen - Vorbringen der Beklagten auf Veranlassung der N... Bank erfolgt ist, nachdem der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt hatte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.09.2002 unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Pkw um einen Unfallwagen handele, den Kaufvertrag wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistiger Täuschung angefochten, die Rückzahlung des Betrages von 25.898,00 DM/13.241,44 EUR begehrt und zugleich die Rückgabe des Pkw angeboten. Dem ist die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2002 entgegengetreten.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 13.241,44 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Opel und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Eigentumserwerb in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

Er hat behauptet, der Pkw Opel habe im August 1998 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn einen erheblichen Frontschaden erlitten. Die Kosten für die Reparatur hätten bei ca. 6.500,00 DM gelegen. Für einen Fachmann seien die durchgeführten Reparaturen im Rahmen einer Prüfung nicht übersehbar gewesen. Die Beklagte habe ihm die Unfallfreiheit zugesichert. Ihr - namentlich nicht mehr bekannter - Verkäufer habe am 13.11.2000 erklärt, dass das Fahrzeug genauestens untersucht worden sei und dabei keine Unfallschäden festgestellt worden seien. Deshalb sei im Kaufvertrag auch vermerkt worden, dass dem Verkäufer auch auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt geworden seien.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an den Kläger einen Unfallschaden erlitten habe. Sie hat behauptet, das Fahrzeug auf erkennbare Mängel untersucht zu haben; dabei seien Unfallschäden jedoch nicht ersichtlich gewesen. Weiterhin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat sie ausgeführt, von den Darlehensverbindlichkeiten des Klägers in Höhe von insgesamt 25.898,00 DM/13.241,44 EUR seien noch 12.294,20 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Kläger mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2005 die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 463 BGB a.F. oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB...

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