Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch in der Berufungsinstanz kann vom Wandlungsanspruch nach § 462 BGB zum Schadensersatzanspruch aus § 463 übergegangen werden, da das Wahlrecht des Käufers erst mit Rechtskraft des Urteils erlischt.

 

Normenkette

BGB § 462 a.F., § 463 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 08.04.1994; Aktenzeichen 4 O 405/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. April 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise wie folgt geändert:

Das am 17. Dezember 1993 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts wird aufrechterhalten, soweit hierdurch die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 18.782,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1993 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges Citroen, Typ XM TD Technic, mit dem amtlichen Kennzeichen …, verurteilt worden ist.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 54,2 % ihrer eigenen, die des Beklagten zu 1 voll und die der Beklagten zu 2 zu 8,38 %. Die Beklagte zu 2 trägt 91,62 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 45,8 % der der Klägerin. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 54,2 % und die Beklagte zu 2 zu 45,8 %.

Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Beklagte zu 2 selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien wie folgt: Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 70,23 % ihrer eigenen, die des Beklagten zu 1 voll und die der Beklagten zu 2 zu 40,46 %. Die Beklagte zu 2 trägt 59,54 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 29,77 % der der Klägerin. Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 70,23 % und die Beklagte zu 2 zu 29,77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Die Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet.

A.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 1, …, stehen der Klägerin nicht zu.

Der Beklagte zu 1 ist nicht Vertragspartner der Klägerin geworden. Bereits die schriftliche Bestellung vom 26. Mai 1992 hatte der Beklagte zu 1 lediglich mit … unterschrieben, als Vertragspartnerin ist „… angegeben. Auch die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Beklagte zu 1 lediglich als Vertreter für die Beklagte zu 2 auf getreten ist. Nach der Aussage des Verkäufers der Klägerin, dem Zeugen … sollte Käufer des Neufahrzeuges die Firma … sein. Der Zeuge … ist von einem Firmengeschäft ausgegangen, zumal die Klägerin über das von der Beklagten zu 2 in Zahlung gegebene Altfahrzeug eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten hat.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Klägerin kann gemäß § 463 Satz 2 BGB von der Beklagten zu 2 Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.782,50 DM verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten zu 2 in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs.

I.

Die Klägerin konnte auch in der Berufungsinstanz vom Wandlungsanspruch nach § 462 BGB zum Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB übergehen, da das Wahlrecht des Käufers erst mit der Rechtskraft eines Urteiles erlischt, das auf einen der drei Gewährleistungsansprüche gerichtet ist oder mit Vollzug von Wandlung oder Minderung durch Einverständnis des Verkäufers (§ 465 BGB), entsprechend durch Einverständnis des Verkäufers mit dem Schadensersatzanspruch (Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl., § 463 Rdnr. 4).

II.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 46, 338; NJW 1984, 429) ist ein Neuwagenkauf gegen Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens als einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis zu qualifizieren. Hiernach besitzt der Käufer das Recht, einen Teil des Kaufpreises des Neuwagens durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen. Die vom Käufer zu erbringende Gegenleistung für den Neuwagen bleibt in voller Höhe eine Geldschuld, und die Übereignung des Altwagens wird, da sie der Kfz-Händler normalerweise nicht verlangen kann, nicht im Sinne einer vereinbarten Gegenleistung von vornherein geschuldet. Der Erwerber hat aber die Möglichkeit, zur Erfüllung eines Teiles der Geldschuld seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Macht der Käufer von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch und übernimmt der Händler den Gebrauchtwagen, so liegt darin die Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB). Dem Händler stehen gemäß § 365 BGB in Ansehung des Gebrauchtwagens die Rechte eines Käufers zu. Erklärt er die Wandlung, so erfaßt dieses Gewährleistungsrecht das Gebrauchtwagengeschäft. Die Rückabwicklung beschränkt sich auf die Rückgängigmachung der mit der Hingabe des Altwagens eingetretenen Rechtsfolge. Da die Kaufpreisforderung nach der Inzahlungnahme in Höhe des Anrechnungsbetrages nach § 364 Abs. 1 BGB erloschen ist, hat der Händler einen Anspruch auf Wiederbegründung dieser erloschenen Teilkaufpreisforderung. Im...

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