Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 03.02.2015; Aktenzeichen 2 O 16/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.2.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Cottbus - 2 O 16/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, von Beruf Ingenieur, verlangt als Dritter von der Beklagten, einer W. gesellschaft, die Rechtsnachfolgerin der D.GmbH geworden ist, aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag (MVK-Vtr), den Letztere am 30.8.2007 mit der B. (B. KG) abgeschlossenen hat (Kopie in Anlage K2 [S. 100 ff.]/AnlBd), die Zahlung von Schadensersatz. Gemäß Beitritts- und Annahmeerklärung vom 12./16.1.2008 (Kopie Anlage K1/AnlBd) beteiligte sich der Berufungsgegner mit einer Kapitaleinlage in Höhe von EUR 50.000,00 zuzüglich eines fünfprozentigen Agios als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft. Diese beabsichtigte - nach dem zugrunde liegenden Verkaufsprospekt vom 19.10.2007 (Kopie Anlage K2/AnlBd) - ab dem Jahr 2008 in R., einem Ortsteil der sächsischen Gemeinde A., finanziert durch Fremd- und Eigenmittel eine Biogasanlage zu errichten und langfristig zu betreiben. Die dafür erforderlichen (flüssigen und festen) Substrate sollte die ortsansässige V. e. G. liefern. Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung der B. KG vom 29.10.2010 (Kopie Anlage K7/GA I 99, 101) hat die Geschäftsführung dort berichtet, dass der Betrieb der Biogasanlage mit dem 15.12.2009 aufgenommen worden sei. Am 30.9.2011 hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die (B.)C.mbH, Insolvenzantrag gestellt. Ergänzend wird zur Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des bei den Gerichtsakten befindlichen Originals der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA II 291 ff./LGU 2 ff.).
Vom LG Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist dem klägerischen Zahlungsbegehren nahezu vollumfänglich stattgegeben worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Der Anspruchsteller sei aktiv legitimiert, weil es sich bei der Mittelverwendungskontrollvereinbarung um einen Vertrag zugunsten beitretender Kommanditisten im Sinne des § 328 BGB handele. Zwar könnten eventuelle Pflichtverletzungen der D. GmbH während der Errichtung der Biogasanlage für die Anlageentscheidung nicht (mehr) kausal geworden sein. Der Rechtsvorgängerin der Berufungsführerin falle aber die Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, die ihr gegenüber dem Berufungsgegner schon vor respektive im Zusammenhang mit seiner Zeichnungsentschließung oblagen. Jeder Mittelverwendungskontrolleur müsse zumindest prüfen, ob er hinreichende Möglichkeiten habe, um seine übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen; wenn dies nicht zutreffe, müsse er darüber aufklären. Im Streitfall ergebe sich aus dem Investitions- und Finanzierungsplan (Kopie in Anlage K2 [S. 46]/AnlBd und B1/GA II 213 ff.) lediglich eine sehr grobe Aufschlüsselung der Mittelverwendung. Mit dem Generalwerkunternehmer sei ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen worden. Aufgrund umfangreicher Kenntnisse und Erfahrungen aus mehrjähriger Tätigkeit in einer Baukammer bestehe für das LG jedoch kein Zweifel, dass dem Werkvertrag ein Leistungsverzeichnis mit Einzelpreisdarstellungen zugrundeliege, aus dem sich wenigstens eine grobe Kalkulation für die Pauschalpreisermittlung herleiten lasse. Die D. GmbH sei verpflichtet gewesen, den gesamten Kostenapparat tatsächlich unter Kontrolle zu behalten, was ohne eine detaillierte Übersicht über die Errichtungskosten und ein gesundes Grundverständnis hinsichtlich der bautechnischen Abläufe nicht gelingen könne. Zur Errichtung der Anlagenteile für die Gärrestetrocknung und die Gebrauchtwasserrückführung dürfe sich die Beklagte keineswegs mit Nichtwissen erklären. Ihre Rechtsvorgängerin hätte darauf hinweisen müssen, dass ihr die für eine Mittelverwendungskontrolle nach § 1 MVK-Vtr notwendigen Unterlagen fehlten, wobei für den Kläger die Vermutung spreche, dass er sich dann nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Original des angefochtenen Urteils verwiesen (GA II 291 ff./LGU 5 ff.).
Letzteres ist der Beklagten in beglaubigter Abschrift - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis am 20.2.2015 (...