Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 349/16) |
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Juli 2019 - 4 U 103/18 - wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB durch Unterlassung der Zwangsvollstreckung unter Durchbrechung der Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 (Az. 8 O 494/05) sowie auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils in Anspruch.
Der Kläger und seine Ehefrau erteilten der ... GmbH im Jahr 1992 einen Treuhandauftrag zum Erwerb eines Hotelappartements. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende notarielle Treuhandvollmacht zur Vornahme aller hierzu notwendigen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Am 21. Dezember 1992 gab die ... GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG besaß, für den Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf einem von dieser vorbereiteten Vertragsformular ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags über 102.322 DM ab. Am 28. Dezember 1992 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen ersten Teilbetrag in Höhe von 80.391 DM des beantragten Darlehens auf ein bei ihr geführtes Konto zur Verfügung, das zuvor für den Kläger und seine Ehefrau eingerichtet wurde. Von diesem Konto wurden noch an demselben Tag Überweisungen in Höhe des ersten Teilbetrags an Bauträger u.a. auf ebenfalls bei der Beklagten geführte Konten vorgenommen, die restliche Darlehensvaluta wurde im Juni 1993 auf dem Konto zur Verfügung gestellt. Unter dem 31. März 1993 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass sie zwei Darlehenskonten eröffnet habe und übersandte u.a. die Darlehensbestätigung. In dem Begleitschreiben, das ebenso wie die Darlehensbestätigung das Datum vom 28. Dezember 1992 trug, heißt es: "Wir freuen uns, Ihnen das vereinbarte Darlehen mit Wirkung vom 28.12.1992 zu Verfügung stellen zu können".
Vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 8 O 494/05 klagte die hiesige Beklagte den nach Einstellung der Ratenzahlungen durch die Eheleute verbleibenden Darlehensbetrag ein. Streitpunkt in dem von der Beklagten auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens gegen die Eheleute geführten Ausgangsprozess war insbesondere, wann der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war und ob sich die Beklagte hinsichtlich der Vertretung der Eheleute durch die Treuhänderin auf den Rechtsschein der erst im Jahr 1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandten notariellen Vollmachtsurkunde berufen konnte. Dafür war entscheidend, zu welchem Zeitpunkt - ob durch konkludente Annahme des Angebots der Kläger bereits Ende 1992 oder erst mit Übersendung der schriftlichen Darlehensurkunde im Frühjahr 1993 - der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war.
Das Landgericht Potsdam verurteilte mit Urteil vom 23. August 2006 - Az. 8 O 494/05 - die dortigen Beklagten zur Zahlung von 21.709,51 EUR nebst Zinsen und wies die auf Rückzahlung eines zuvor geleisteten Teilbetrages von 4.500 EUR gerichtete Widerklage ab. Es schloss eine konkludente Annahme des Darlehensantrages durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die erste Teilauszahlung der Darlehensvaluta aus, weil damit die gewillkürte Schriftform nicht eingehalten worden wäre. Es könne angesichts der Gepflogenheiten im Bankgeschäft nicht angenommen werden, dass ein Darlehensvertrag über eine beträchtliche Summe ohne vorherige Unterzeichnung einer Vertragsurkunde zustande komme, § 154 Abs. 2 BGB. Bei der ersten Teilauszahlung habe es sich lediglich um eine Vorausleistung ohne Vertragsbindung gehandelt.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 19.12.2007 - Az. 3 U 140/06 - die gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam gerichtete Berufung zurück. Es stellte zur Begründung insbesondere auf die Aussage der Zeugin C... ab, welche den Vortrag der hiesigen Beklagten bestätigt habe, in dem sie ausgesagt habe, erst nach Vorlage und Prüfung der Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 1. Dezember 1992 eine formgerechte Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst Begleitschreiben am 30. März 1993 veranlasst und mit Schreiben vom 31. März 1993 übersandt zu haben. Das Bestätigungsschreiben, das ihre Unterschrift aufweise, trage deshalb das Datum des 28. Dezember 1992, weil bereits zu diesem Zeitpunkt das Darlehen computermäßig erfasst worden sei; derartige Schreiben seien bei späterer Vervollständigung der Unterlagen nicht noch...