Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.01.2006; Aktenzeichen 11 O 141/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.01.2006, Az.: 11 O 141/05, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die F... Chaussee in D... (Landesstraße ...). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig geworden, dass nach Rechtshängigkeit der Klage sämtliche Vertiefungen im Randbereich der F... Chaussee ausgebessert worden sind.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 04.01.2006, Az.: 11 O 141/05, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, bereits auf der Grundlage des Klagevorbringens könne dem beklagten Land die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. Das beklagte Land sei an der Unfallstelle weder zu einer Verbesserung des Fahrbahn- oder Bankettzustandes noch zur Warnung vor dem Straßenzustand verpflichtet gewesen, da es sich bei den unzähligen Schlaglöchern am Straßenrand um keine unerwartete Gefahrenquelle gehandelt habe. Aus den vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass das Bankett überall - auch vor der Unfallstelle - erhebliche Mulden aufweise. Der Zeuge S... habe sich auf den Straßenzustand einstellen und Obacht geben müssen. Ein weiterer Grund zu besonderer Vorsicht in dem Streckenabschnitt seien die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h und das Überholverbot. Im Übrigen müsse eine Haftung gegenüber dem Mitverschulden des Zeugen vollständig zurücktreten.
Gegen dieses ihr am 10.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt die Klägerin eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei rechtsirrig verneint worden. Da dem beklagten Land bekannt sei, dass die stark befahrene Zubringerstraße zur Autobahn aufgrund ihres Zustandes und aufgrund ihrer fehlenden Breite einer besonderen Abnutzung bis in den Randbereich hinein unterliegt, sei zu erwarten, dass hier bleibende Abhilfe durch die Befestigung des Randbereichs geschaffen werde. Warnhinweise und Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in einer solchen Situation zur Gefahrenbeseitigung nicht mehr ausreichend. Die nicht sachverständigenseits gestützten Überlegungen des Gerichts über die Ursache für das dem Zeugen S... aus der Hand geschlagene Lenkrad seien abwegig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 04.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 141/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.652,49 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts für fehlerfrei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 514, 519, 520 ZPO). Im Ergebnis hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gemäß §§ 839 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht.
a)
Die allgemeinen und vom Senat in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegten Grundsätze zur Straßenverkehrssicherungspflicht hat das Landgericht zutreffend wiedergegeben. Danach besteht eine Pflicht zur Warnung vor beziehungsweise zu der Beseitigung von Gefahrenstellen nur dann, wenn diese wegen ihrer nicht oder nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.05.2001, 2 U 38/00). Diese Grundsätze gelten über die eigentliche Fahrbahn hinaus auch für sogenannte Bankette. Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der verkehrstechnisch den Zweck hat, die volle Ausnutzung der Fahrbahn zu ermöglichen, soweit vorhanden den Lichtraum zwischen Fahrbahn und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick auf diese Funktionen eines Banketts kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf dieses ausweichen kann; allerdings gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer angepassten, das heißt geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren ...