Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 68/18, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.729,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur in einem geringen Umfang begründet.
1. Dem Kläger steht wegen der Verunreinigung der L... zwischen Sch... und G... als Eigentümerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die Verunreinigung durch das von dem Zeugen W... geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug verursacht worden ist.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Zeuge W... den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Danach entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH NZV 1996, 277; OLG Naumburg VRS 104, 415; OLG München NZV 2000, 207). Das "Kerngeschehen" des Abkommens von der Fahrbahn als Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises reicht nur dann nicht aus, wenn weitere Umstände hinzutreten, die gegen die sonst gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH a.a.O.). Sofern hingegen außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststeht und auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme festgestellt werden kann, bleibt es bei dem Anscheinsbeweis für einen vermeidbaren Fahrfehler (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).
Im Streitfall ist nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Insbesondere steht nicht fest, dass bereits vor dem Verkehrsunfall sich eine Ölspur auf der Fahrbahn befand. Das Landgericht hat sich hiervon durch die Vernehmung des Zeugen W... nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu überzeugen vermocht. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung zeigt in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte auf, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine erneute Vernehmung des Zeugen gebieten. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, der Zeuge habe fahrig gewirkt und sei bemüht gewesen, darzustellen, dass ihm an dem Unfall kein Verschulden treffe, handelt es sich um die Wiedergabe des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen, der ebenso im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage Eingang in die richterliche Überzeugungsbildung gefunden hat, ohne dass erforderlich ist, dass dieser von der Aussage eines Zeugen gewonnene Eindruck in dem aufgenommenen Protokoll objektiv zum Ausdruck kommt. Die Berufung stellte dem lediglich eine eigene Würdigung gegenüber, was jedoch nicht ausreicht.
Unabhängig davon lässt sich der Aussage des Zeugen entnehmen, dass dieser konkrete Angaben dazu, dass sich tatsächlich bereits zuvor Öl auf der Straße befunden hat, gerade nicht machen konnte, sondern es sich bei seiner Schilderung, er habe aufgrund einer zuvor auf der Straße befindlichen Ölspur die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, nur um eine Vermutung handelt, die der Zeuge offensichtlich im Nachhinein angestellt hat, für deren Richtigkeit jedoch gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Zeugen hinsichtlich der von ihm angeblich gefahrenen Geschwindigkeit. Da auch die Beklagte selbst über keine weitergehende Erkenntnisse verfügt, würde die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, zumal unklar bleibt, welche Anknüpfungstatsachen ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrundelegen sollte. Die bloße gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes reicht für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus (vgl. KG VRS 104, 5).
2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe.
a) Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Gesc...