Entscheidungsstichwort (Thema)

Ingenieurvertrag: Minderung des Honoraranspruchs wegen teilweise nicht erbrachter Grundleistungen; Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

 

Normenkette

HOAI § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 64; BGB § 631 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 3 O 69/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.7.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 3 O 69/08, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 26.558,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Kosten zu tragen, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses ... straße. in ... B. entstehen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Honorar aus einem Ingenieurvertrag vom 1.5.2003 betreffend den Umbau eines Mehrfamilienhauses nebst Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück ... straße. in B. in Anspruch und verlangt darüber hinaus eine Vergütung für die von ihm ebenfalls erstellte Tragwerksplanung, den Schallschutznachweis und den Wärmeschutznachweis. Die Beklagten machen eine Minderung der Vergütung wegen zahlreicher ihrer Ansicht nach nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Grundleistungen entsprechend § 15 Abs. 2 HOAI a.F. geltend, rügen die Prüffähigkeit der Rechnung des Klägers betreffend die Objektplanung und deren inhaltliche Richtigkeit, bestreiten eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Tragwerksplanung und des Schallschutznachweises und erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Reihe von ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüchen wegen Schlechtleistungen des Klägers. Darüber hinaus begehren sie im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, alle Kosten zu tragen, die ihnen - den Beklagten - im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses entstehen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 11.7.2013 verkündeten Urteil hat das LG die Beklagten verurteilt, an den Kläger 31.196,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen. Die weiter gehende Klage sowie die Widerklage hat das LG abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, Honoraransprüche des Klägers hätten i.H.v. 31.951,30 EUR bestanden. Erloschen sei die Forderung infolge durchgreifender Aufrechnungen der Beklagten i.H.v. 755 EUR. Für die Objektplanung könne der Kläger ein Honorar i.H.v. 13.034,18 EUR brutto verlangen. Nach dem Vertrag habe der Kläger die Erbringung der in § 15 Abs. 2 HOAI a.F. aufgeführten Grundleistungen geschuldet. Diese habe er betreffend die Leistungsphase 1 vollständig und mangelfrei erbracht. Hinsichtlich der Leistungsphase 2 sei eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Kläger bezüglich der Grundleistungen "Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit" und "Kostenschätzung" nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei eine Kürzung des Honorars für diese Leistungsphase von 1,5 % in der Weise vorzunehmen, dass lediglich ein Prozentsatz von 6,5 % anstelle der in der HOAI vorgesehenen 8 % anzusetzen sei. Bei der Leistungsphase 3 seien Mängel hinsichtlich der Grundleistungen "Verhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten", "Kostenberechnung nach DIN 276" und "Zusammenfassung der Ergebnisse" gegeben, so dass eine Minderung des anteiligen Honorars für diese Leistungsphase von insgesamt 2,45 % gerechtfertigt und lediglich 8,55 % anzusetzen seien. Die Leistungsphase 4 sei ordnungsgemäß erbracht worden. Hinsichtlich der Leistungsphase 5 sei davon auszugehen, dass Mängel bei den Planungen der Fenster im Bad der Wohnungen 2 und 4, der Durchgangshöhe der Treppe vom Erdgeschoss zum Obergeschoss, der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss, der Fenster in den Wohnungen 3 und 4 im Hinblick auf die Brüstungshöhe und der Fenster vor der Doppelspüle in der Küche gegeben seien. Bereits diese Mängel rechtfertigten die von den Beklagten geltend gemachte Minderung von 3 %, so dass es keiner ...

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