Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 89/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 89/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 17.06.2020.
Die A... GmbH gründete die Beklagte am 31.01.2017 und erwarb mit ihr im Februar 2017 zwei Grundstücke in D..., die das wesentliche Vermögen der Beklagten darstellen.
Gemäß § 6.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn u.a. in diesen Geschäftsanteil zwangsvollstreckt und diese Zwangsvollstreckung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Pfändung aufgehoben wird oder ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 6.4 des Gesellschaftsvertrags muss der Einziehungsbeschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eintritt des ihn auslösenden Ereignisses gefasst werden, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht in dieser Angelegenheit hat. Befugt zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist jeder Gesellschafter allein (§ 9.1), zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung einberufen. Gemäß § 9.4 können Gesellschafterbeschlüsse u.a. auch schriftlich gefasst werden, sofern alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 30.03.2021 Bezug genommen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom ...06.2017 erwarb der Kläger von der A... GmbH 94 % der Geschäftsanteile der Beklagten; die restlichen Geschäftsanteile verblieben bei der A... GmbH.
Am 24.07.2019 wurde Kläger als weiterer Geschäftsführer neben der bisherigen Geschäftsführerin Frau J..., unter dem 24.08.2019 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen, nachdem Frau J... dieses Amt mit Erklärung vom 08.08.2019 mit Wirkung zum 17.08.2019 niedergelegt hatte.
Am 16.12.2019 pfändete das Finanzamt F... wegen einer Steuerschuld des Klägers gegenüber dem Land H... i.H.v. 1.627.562,30 EUR die Geschäftsanteile des Klägers mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ausweislich des Schreibens des Finanzamtes F... vom 28.01.2020 am 19.12.2019 der Beklagten zugestellt wurde.
Am 17.02.2020 erwirkte die A... GmbH eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam - 52 O 17/20 -, mit der sie u.a. ermächtigt wurde, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sowie über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten beschlossen werden sollte. Die A... GmbH lud daraufhin mit Schreiben vom 17.02.2020 zu einer Gesellschafterversammlung am 03.03.2020. Ausweislich der Niederschrift vom 03.03.2020 erschien der Kläger hierzu nicht.
Mit Beschluss vom 06.03.2020 bestellte das Amtsgericht Potsdam Frau J... zur Notgeschäftsführerin der Beklagten. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 lud die Notgeschäftsführerin mit Schreiben vom 04.04.2020 zu einer Beschlussfassung in Textform bis zum 15.04.2020 über die Einziehung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile und seine Abberufung als Geschäftsführer. Die A... GmbH stimmte am 07.04.2020 ab, der Kläger beteiligte sich an der Abstimmung nicht, sondern widersprach der beabsichtigten Beschlussfassung mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2020. Mit Schreiben vom 16.04.2020 teilte die Notgeschäftsführerin dem Kläger mit, dass mit den Stimmen der A... GmbH beschlossen wurde, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten einzuziehen und ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Diese Beschlüsse sind Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az.: 4 U 122/21, das erstinstanzlich vor dem Landgericht Potsdam unter dem Az.: 52 O 69/20 geführt wurde.
Nach Aufhebung der Beschränkungen der COVID-Pandemie lud die Notgeschäftsführerin unter dem 29.05.2020 rechtsvorsorglich erneut zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten auf den 17.06.2020 mit den Tagesordnungspunkten Einziehung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteilen sowie der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft.
Am 16.06.2020 fand vor dem Landgericht Potsdam die mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren - 52 O 17/20 - statt, in deren Anschluss das Landgericht das Tätigkeitsverbot für den Beklagten als Geschäftsführer mit Urteil vom gleichen Tage bestätigte. Während ...