Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 29.11.2006; Aktenzeichen 14 O 326/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - 14 O 326/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger bestellte unter dem 31.8.2004 bei dem Beklagten, der unter der Bezeichnung Autohaus B... - ... Vertragshändler - firmiert, einen VW Passat TDI, Erstzulassung 1.7.1999, Kilometerstand 126.287. Als Übergabetermin war der 3.9.2004 vereinbart.
Der Beklagte nahm die Bestellung an und der Kläger beantragte bei der ...-Bank GmbH zur Finanzierung des überwiegenden Teiles des Kaufpreises ein Darlehen über insgesamt 11.615,60 EUR.
Nach Übergabe des Fahrzeuges traten Mängel an dem Fahrzeug auf. Der Kläger rügte zunächst Geräusche der Vorderachse, einen schlechten Radioempfang, eine Vibration im Lenkrad beim Beschleunigen und Schalten sowie eine defekte linke Achsmanschette. Die von dem Kläger insoweit gerügten Mängel wurden von dem Beklagten behoben. Am 18.10.2004 rügte der Kläger erstmals das Ruckeln im Getriebe beim Hochschalten und Abtouren sowie blauen Dampf im Leerlauf und aus dem Auspuff.
Nach einer Diagnose in der VW-Werkstatt Autohaus N... war der Ein- und Ausbau der Lichtmaschine sowie des Luftmassenmessers erforderlich. Der Beklagte wechselte die beiden Ventildeckel aus, erneuerte Dichtungen und den Turbolader, ersetzte die Lichtmaschine und den Luftmassenmesser. Diese Reparaturmaßnahmen wurden am 27.10, 23.11. und 2.12.2004 durchgeführt und zwar als Gewährleistung ohne Kosten für den Kläger. Soweit der Beklagte dem Kläger 112,31 EUR des sich auf insgesamt 1.855,19 EUR belaufenden Rechnungsbetrages für die Reparaturmaßnahme in Rechnung stellte, handelte es sich um Kosten für die Erneuerung des Antennenkabels.
Am 17.1.2005, bei einem Kilometerstand von 138.797 km, reklamierte der Kläger unter anderem erneut, dass der Auspuff qualme sowie einen Ölverlust. Der Beklagte ersetzte wiederum den Turbolader sowie das Entlüftungsventil im Kurbelgehäuse. Nach einer weiteren Mangelrüge, betreffend die schlechte Beschleunigung des Fahrzeuges und den Leistungsverlust des Motors, ersetzte der Beklagte erneut den Luftmassenmesser.
Nachdem das Fahrzeug am 23.06.2005 liegen geblieben war, ersetzte der Beklagte die Intankpumpe und die Einspritzpumpe. Hierfür stellte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.631,42 EUR in Rechnung. Nach dieser Reparatur, bei einem km-Stand von 154.001 durchgeführt, nutzte der Kläger das Fahrzeug weiter. Bei einer Besichtigung am 08.03.2006 durch den Sachverständigen betrug der km-Stand 168.883. Insgesamt hatte der Kläger von der Übergabe des Fahrzeuges an 42.596 km mit dem streitbefangenen Pkw zurückgelegt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 14. Dezember 2005 die Einholung eines Gutachtens bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W... angeordnet, das dieser unter dem 21. April 2006 erstattet hat. Auf den Inhalt des Gutachtens sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen im Termin am 25.10.2006 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierbei die Ansicht vertreten, der Kläger sei schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil ihm weitere Nachbesserungen nicht zumutbar seien. Am Fahrzeug des Klägers läge ein Sachmangel vor, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges als Ursache vorgelegen habe und für den der Beklagte als Verkäufer einzustehen habe, weil es sich bei den zur Zeit der Begutachtung vorliegenden defekten Teilen, dem Luftmassenmesser und der Kurbelwellengehäuseentlüftung, um eine dieser speziellen Motorausführung immanente Funktionsunfähigkeit handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der Motor hier nur ein besonderes Wartungserfordernis habe, was bei dieser Motorenreihe eine besondere Spezialität darstelle. Der Hersteller Volkswagen habe exakt 154.591 Motoren dieser Art gebaut. Diese Motorenreihe bedürfe lediglich einer vorsorglichen Wartung. Erst dann, wenn sich erste Ölspuren am Kurbelwellengehäuse zeigten, empfehle Volkswagen das Ventil auszutauschen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29. November 2006 -14 O 326/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig ( §§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und muss zu einer Abänderung der erstinstanz...