Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 16.01.2006) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.1.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.
Gemäß der verbindlichen Bestellung vom 11.8.2004 kaufte der Kläger, ein Verbraucher, von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Renault Laguna GrandTour, Erstzulassung ..., zum Preis von 5.500 EUR. Die Rubrik "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" blieb unausgefüllt. Als Stand des Km-Zählers ist die Zahl 84.000 eingetragen. Unter dem 16.9.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach einer Fahrleistung von nur knapp 1200 km seit Übernahme (13.8.2004) sei das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich. Wahrscheinlich sei der Defekt im Bereich des Getriebes zu suchen. Die anschließende Untersuchung des Automatikgetriebes durch die Beklagte bestätigte die Vermutung des Klägers. Gegen Zahlung eines Eigenanteils von 1.250 EUR sei man zu einer Reparatur bereit. Der Kläger ging auf diesen Vorschlag nicht ein. Durch seine Anwälte ließ er die Beklagte auffordern, bis zum 5.10.2004 die Bereitschaft zu erklären, das Fahrzeug kostenlos instandzusetzen. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 6.10.2004 machte die Beklagte geltend, bei Übergabe des Fahrzeugs sei das Getriebe in Ordnung gewesen. Eine kostenlose Instandsetzung werde deshalb abgelehnt. Daraufhin leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. Das AG Wesel beauftragte den Sachverständigen L. mit der Erstattung des beantragten Gutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens stellte der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Gleichzeitig wurde die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2005 zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert.
Unter Berufung auf die Feststellungen des Sachverständigen L. hat der Kläger im anschließenden Streitverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.711,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, für den Getriebedefekt nicht gewährleistungspflichtig zu sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L. handele es sich um einen Verschleißschaden, der auf einen Konstruktions- bzw. Werkstofffehler an einem Bauteil der hydraulischen Kupplung zurückgehe. Da dieser "Mangel" typspezifisch sei, müsse der Kläger das Automatikgetriebe seines Fahrzeugs in seinem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Übergabe hinnehmen. So gesehen sei es ein Fall des normalen (natürlichen) Verschleißes.
Das LG hat der Klage durch das angefochtene Urteil uneingeschränkt stattgegeben. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen L. im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorgefundene Getriebe- bzw. Kupplungsschaden als Sachmangel gem. § 434 BGB zu bewerten sei. Die Beklagte könne nicht entlasten, dass der Fehler auf einen Konstruktions- bzw. Werkstofffehler des Herstellers zurückzuführen sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass ein solcher Fehler vorhanden sei. Denn bei vergleichbaren Fahrzeugen - nicht unbedingt desselben Herstellers - trete dieser Fehler nach den Feststellungen des Sachverständigen L. so nicht auf.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Zur Frage der Mangelhaftigkeit im rechtlichen Sinne vertieft und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Für sie ist der streitgegenständliche Defekt Ausdruck typgerechten Verschleißes, bedingt durch eine "konstruktive Schwäche", die weder mit einem Konstruktionsfehler noch mit einem Werkstofffehler gleichgesetzt werden könne. Der Sachverständige L. habe zwar die richtige Diagnose gestellt, dafür aber die falschen Begriffe verwendet. Unter dem Gesichtspunkt "konstruktive Schwäche" könnten Fahrzeuge, so meint die Beklagte weiter, nicht wahllos untereinander verglichen und auch nicht an einem allgemeinen Stand der Technik gemessen werden.Vergleichsmaßstab sei vielmehr der konkrete Typ, hier ein Renault Laguna mit einem Automatikgetriebe und einem Alter von rund 7 ½ Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km. Angesichts dessen habe der Kläger nicht mit einem störungsfreien Funktionieren des Automatikgetriebes auf Dauer rechnen können. Immerhin sei der Wagen im Zeitpunkt der Übergabe fahrbereit gewesen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem angefochtenen Urteil in der Bewertung des Getriebedefekts als Sachmangel i.S.d. § 434 BGB bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und ...