Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 05.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung das am 5. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.622,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab 8. November 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Ford Mondeo V 6 Ghia, Fahrgestell-Nr.: .

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 826,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19. Mai 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten in beiden Instanzen fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verbraucher, verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Mit ihrer Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Werkstatt- und Anwaltskosten) in Anspruch.

Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 15. April 2005 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Ford Mondeo V 6 Ghia zum Preis von 5.950,-- EUR. Das mit einem 4-Gang Automatikgetriebe ausgerüstete Fahrzeug war im August 1998 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und hatte bei Vertragsabschluss eine Strecke von 63.446 km zurückgelegt.

Nach einer weiteren Fahrstrecke von ca. 10.500 km trat Ende August 2005 ein Problem mit dem Getriebe auf. Der Geschäftsführer der Beklagten soll auf die Reklamation des Klägers hin erklärt haben, damit habe man nichts zu tun, das sei nicht seine Angelegenheit.

Der Kläger suchte einen Ford-Vertragshändler auf. Dieser bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2005 einen "innerlichen Getriebeschaden", dessen Behebung 2.703,44 EUR koste. Mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2005 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Getriebeschadens, alternativ zur Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung.

Auf Bitten der Beklagten stellte der Kläger sein Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung. Die Beklagte führte es einer anderen Ford-Vertragswerkstatt vor. Der Kilometerstand betrug nunmehr 74.621. Die Firma Ford K. wies in ihrer Rechnung vom 16. September 2005 über 38,16 EUR brutto auf folgendes hin:

"Es sind keine Fehlercodes im Fehlerspeicher abgelegt."

Unter Hinweis auf diese Feststellung forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. September 2005 den Kläger auf, das Fahrzeug wieder abzuholen.

Mit Klageschrift vom 18. Oktober 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf wegen Mangelhaftigkeit. Er verlangt im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Werkstattkosten.

Die Beklagte lehnt ihre Haftung mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Wenn das Getriebe später nicht funktioniert habe, so handele es sich um normalen Verschleiß. Widerklagend verlangt sie Erstattung der im Autohaus K. angefallenen Diagnosekosten in Höhe von 38,16 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hat über die streitigen Behauptungen der Parteien zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Beweis erhoben durch Einholung eines technischen Gutachtens. Sodann hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat die erstinstanzliche Einzelrichterin im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt habe er nicht nachweisen können. Trotz der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB sei es seine Aufgabe gewesen, den Nachweis der Mangelhaftigkeit zu führen. Dieser Beweis sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Beim Verkauf eines gebrauchten Pkw seien nach einhelliger Rechtsprechung alterstypische Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Ein solcher Fall sei hier nach dem Gutachten des Sachverständigen in Betracht zu ziehen. Denn dieser habe nicht ausschließen können, dass es sich bei dem Fehler am Automatikgetriebe um einen Verschleißmangel handele. Aufgrund der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Defekt am Getriebe ein Mangel im Rechtssinn und nicht eine Verschleißerscheinung sei. Auch dem Gericht erscheine es nicht wahrscheinlich, dass ein Defekt am Getriebe, der schon zum Übergabezeitpunkt angelegt war, sich erst nach 11.000 km auswirke.

Auch die weitere Mängelrüge - Austreten von Hydraulikflüssigkeit im Motorraum - stellt nach Ansicht des Landgerichts keinen Rücktrittsgrund dar. Insoweit scheide die Beweisvermutung des § 476 BGB von vornherein aus, weil dieser Mangel nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des § 476 BGB aufgetreten sei. Folglich habe der Kläger den Vollbeweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe erbringen müssen, was ihm nicht gelun...

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