Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2018, Az. 1 O 68/16, teilweise abgeändert und - bezüglich des geänderten Datums des Widerrufs lediglich klarstellend - wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit den Nummern 780645... (6480654...), 780654... (6480654...) sowie 780654... (6480654...) ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17. November 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 99.346,83 nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 31. Dezember 2017 aus 75.629,48 EUR und aus 23.717,35 EUR ab dem 3. Oktober 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die erste Instanz wird den Beschluss des Landgerichts vom 13. März 2018 abändernd auf 157.393,16 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.845,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags und die sich daraus ergebenden Folgen.
Die Beklagte gewährte den Kläger mit vier Verbraucherverträgen
1. vom 13./17. April 2007 unter der Kontonummer Nr. 780654... (später 6480654..., im Folgenden: -...) zu einem bis zum 30. April 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 4,66 % p.a. ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 55.500,00 EUR mit einer Laufzeit bis August 2044,
2. vom 13./17. April 2007 unter der Kontonummer Nr. 780654... (später: 6480654... im Folgenden: -7...) zu einem bis zum 30. April 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 4,69 % p.a. ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 35.000,00 EUR mit einer Laufzeit bis April 2017,
3. vom 13./17. April 2007 unter der Kontonummer Nr. 780654... (später: 6480654... im Folgenden: -5...) zu einem bis zum 30. April 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 5,18 % p.a. ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 75.000,00 EUR mit einer Laufzeit bis März 2036,
4. vom 4. Mai 2007 unter der Kontonummer Nr. 780654... (später: 6480654... im Folgenden: -6...) zu einem bis zum 30. Juni 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 4,40 % p.a. ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 30.000 EUR mit einer Laufzeit bis Juni 2037.
Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgende Formulierung enthielten:
"Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichten Ablichtungen der Verträge nebst Widerrufsbelehrungen Bezug genommen (Bl. 19 ff. d.A.).
Die Darlehen dienten der Finanzierung privat genutzter Immobilie der Klägerin und wurden durch eine Buchgrundschuld am finanzierten Objekt ...straße 3 in B... abgesichert. Bei dem Darlehen -6... handelte es sich um ein KfW-Förderdarlehen.
Für die Verträge -..., - 7.. und -5... wurde ab dem 1. Mai 2017, für den Vertrag - 6... ab dem 1. Juli 2017 ein einheitlicher Zinssatz von 3,00 % p.a. vereinbart.
Die Darlehen wurden vollständig valutiert und in der Folge vertragsgemäß bedient.
Mit Kaufvertrag vom 10. Juni 2013 veräußerte die Klägerin eine Teilfläche der von ihr finanzierten Immobilie. Anschließend teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2013 mit, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Darlehen -5... ablösen wolle. Daraufhin berechnete die Beklagte die für die vorzeitige Vertragsablösung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Gesamtablösesumme und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2013 mit. Am 4. November 2013 erbrachte die Klägerin die angeforderte Gesamtablösesumme in Höhe von 77.122,22 EUR. Mit Schreiben vom 6. November 2013 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Zahlungsbetrags und informierte sie über die Zusammensetzung des Ablösebetrags. Den über den errechneten Betrag hinausgehenden von der Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 1.056,84 EUR erstatte die Beklagte auf das Hausbankkonto der Klägerin (B3, Bl. 155 f. d.A.). Insgesamt leistete die Klägerin auf das Darlehen -5... Zahlungen in Höhe von 105.845,38 EUR.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 (K2, Bl. 50 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerruf der Darlehensverträge. Die Bekl...