Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 215/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Direkt GmbH (Schuldnerin) die Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 39.952,59 EUR nebst Zinsen. Er nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ... AG in Anspruch und zwar aus eigenem und abgetretenem Recht nach §§ 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 wegen der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen und nach § 280 BGB iVm §§ 11, 14 EEG, § 4 StromNZV wegen Verletzung von Informationspflichten.
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.12.2017 - 405 IN 2236/17 - für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (Anlagenbetreiber) als Direktvermarktungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortliche tätig. Als Direktvermarktungsunternehmen kaufte die Schuldnerin Anlagenbetreibern den produzierten Strom gegen Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung ab, um hiermit Stromhandel am Spotmarkt zu betreiben. Lieferung und Abnahme der gehandelten Energiemengen erfolgten virtuell über Bilanzkreise. Infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu Differenzen im Bilanzkreis zwischen den von der Schuldnerin prognostizierten Strommengen und den realen Einspeisemengen der Anlagenbetreiber, aufgrund derer die Ausgeglichenheit des Bilanzkreises durch sog. Ausgleichsenergie hergestellt werden musste. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz der Kosten für Ausgleichsenergie, die die Schuldnerin unter dem energieregulatorischen Regime des Übertragungsnetzbetreibers zum Ausgleich des jeweiligen Bilanzkreises zu tragen hatte.
Streitgegenständlich sind Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber den in ihr Netz einspeisenden, im Jahr 2001/2002 in Betrieb genommenen Anlagen der WKN Windkraft ... Windpark S... KG (Windpark S... KG) und der WKN Windkraft ... Windpark L... KG (Windpark L... KG), mit denen die Schuldnerin jeweils durch Direktvermarktungsvertrag vom 27.11./30.12.2013 bzw. vom 29.11./20.12.2013 (Direktvermarktungsverträge) verbunden war. Diese - gleichlautenden - Verträge sahen u.a. vor, dass die Anlagenbetreiber zur Lieferung der tatsächlich in den nach Können und Vermögen betriebenen Windenergieanlagen produzierten Energiemenge verpflichtet waren, weder die Lieferung einer bestimmten, noch einer strukturierten Menge an Strom sollte als vereinbart gelten (§§ 8, 11). Im Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers sollte der Anspruch der Anlagenbetreiber auf Vergütung entfallen und an dessen Stelle der Anspruch auf Entschädigung nach § 12 EEG treten (§ 13). Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Ablichtungen (Anlage K A 1.1 und K A 2.1) Bezug genommen.
Aufgrund von Netzengpässen kam es im Jahr 2014 zu - jeweils unangekündigten - Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreffend beide Windparks. Für die infolge des dadurch nicht eingespeisten Stroms entgangene Vergütung zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Anlagenbetreiber Härtefallausgleich nach § 12 EEG 2012.
Die Direktvermarktungsverträge wurden durch Kündigungen der Anlagenbetreiber zum 31.12.2015 beendet. Am 19.12.2016/13.01.2017 traf die Schuldnerin mit beiden Anlagenbetreibern - ebenfalls gleichlautende - Nachtragsvereinbarungen. Ausgehend von der - in einer Präambel vorangestellten - Überlegung, die Tragung der Kostenlast des Vermarkters für Ausgleichsenergie wegen einspeisemanagementbedingter Ungleichgewichte im jeweiligen Direktvermarktungsbilanzkreis sei im Direktvermarktungsvertrag nicht geregelt, wurde darin die Schuldnerin ermächtigt, dem jeweiligen Anlagenbetreiber die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Forderung trat der Anlagenbetreiber seinen Erstattungsanspruch für diese zusätzlichen Kosten der Ausgleichsenergienutzung gegen den Netzbetreiber mit Wirkung zum 01.01.2014 an den Vermarkter ab. Mit der Abtretung sollten die Ausgleichsansprüche des Vermarkters abgegolten sein (Anlage K A 1.2 und K A 2.2).
Die Schuldnerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2017 bezogen auf die Anlagen der Windpark S... KG einen Betrag von 18.423,42 EUR und für die Windpark L... KG einen Betrag von 21.52...