Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 283/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.07.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 283/16 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Abwasserbeseitigungsentgelte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt ... zur Niederschlagsentwässerung in den Jahren 2015 bis 2017.
Die Stadt ... erhebt auf Grundlage ihrer Abwassersatzung und der Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlagen (AEB-A, Bl. 18ff) ein privatrechtliches Abwasserentgelt u.a. für die Inanspruchnahme ihrer Anlagen zur Niederschlagsentwässerung von Grundstücken. Dieses wird berechnet pro qm versiegelter Grundstücksfläche, wobei der Wert in einer jährlich angepassten Entgeltliste festgelegt wird. Nach §§ 14, 15, 18 Abs. 1 AEB-A erhebt die Klägerin diese Entgelte im Namen und für Rechnung der Stadt ... . Die Klägerin und die Stadt ... haben dazu einen Abwasserbeseitigungsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die Klägerin für die Stadt ... im Rahmen des § 18 Ab. 1 AEB-A gegen Vergütung tätig wird und der sie zu der gerichtlichen Geltendmachung daraus resultierender Ansprüche ermächtigt. Vertragspartner des jeweiligen Anschlussnehmers (und damit der Beklagten) ist die Stadt ....
Die Beklagte nutzt die Abwasseranlage der Stadt ... zur Niederschlagsentwässerung einer versiegelten Freifläche von 6.395 qm und einer Dachfläche von 70.661 qm auf dem Grundstück G... Nr. 15 in C... . Für diese Nutzung macht die Klägerin für den Zeitraum 2015 bis 2017 nach den jeweils geltenden Entgeltlisten insgesamt einen Betrag in Höhe von 201.116,16 EUR geltend, davon entfallen auf das Jahr 2015 52.398,08 EUR (Rechnung vom 09.10.2015, Bl. 24), auf das Jahr 2016 74.744,32 EUR (Rechnung vom 13.06.2016, Bl. 369) und auf das Jahr 2017 73.973,76 EUR (Rechnung vom 12.06.2017, Bl. 21). Betreffend die Jahre 2010 bis 2014 hatte sich bereits die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen die von der Klägerin erhobenen Niederschlagswasserentgelte gewandt, die entsprechenden Forderungen waren Gegenstand der vor dem Landgericht Cottbus geführten Rechtsstreitigkeiten 3 O 198/12 (Brbg. OLG 12 U 65/14; BGH VII ZR 139/15), 3 O 308/12 (Brbg. OLG 12 U 66/14; BGH VII ZR 140/15) und 3 O 28/14.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Unzuständigkeit des Landgerichts Cottbus gerügt und geltend gemacht, der Rechtsstreit sei vor dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GerZV Bbg für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB zuständigen Landgericht Potsdam zu verhandeln. Die von der Stadt ... erhobenen Entgelte verstießen gegen das Verbot des Ausbeutungs- sowie des Preisstrukturmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB und seien zudem unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB.
Die Klägerin hat die kartellrechtlichen Einwände der Beklagte für unbegründet und die angerufene Zivilkammer bei dem Landgericht Cottbus für zuständig erachtet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe keinen ernsthaften kartellrechtlichen Einwand vorgebracht, insbesondere setze sie sich nicht konkret und ernsthaft mit den Vorschriften des GWB auseinander. Im Bereich der kommunalen Abwasserentsorgung finde die kartellrechtliche Preiskontrolle grundsätzlich keine Anwendung. Die Kontrolle könne jedenfalls nicht auf den Bereich der Niederschlagsentwässerungsentgelte beschränkt werden, weil ein auf Niederschlagsentwässerung begrenzter Markt nicht existiere. Eine Preiskontrolle in diesem Bereich sei auch nicht erforderlich, dies ergebe sich aus dem Fehlen kartellbehördlicher Entscheidungen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die von der Beklagten zum Nachweis des behaupteten kartellrechtswidrigen Vorgehens angeführten Entgelte für Niederschlagsentwässerung in anderen Städten seien mangels Berücksichtigung regionalspezifischer Besonderheiten und der besonderen privatrechtlich ausgestalteten Entgeltstruktur für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt ... nicht vergleichbar. Innerhalb des Landes B... liege das von der Klägerin geforderte Entgelt nicht in der Gruppe der höchsten Beträge.
Die Klägerin hat zudem die Ansicht vertreten, der den AEB-A zugrunde liegende Umlagemaßstab sei auch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, insbesondere nicht deshalb, weil die Stadt ... die geforderten Entgelte allein nach dem Anteil versiegelter Fläche ohne Berücksichtigung der in Anspruch genommen Kanallänge bemesse, worauf die Beklagte abstellen wolle. Eine Berücks...