Normenkette

ZPO § 310 Abs. 1 S. 1, § 511

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 165/09, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und eine Rentenzahlung sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die ihr aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Schilddrüsenoperation am 20.06.2006 in der Klinik der Beklagten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Bei der Klägerin wurde wegen einer beidseitigen Knotenstruma am 21.02.2006 eine komplette Entfernung der Schilddrüse durchgeführt. Die Parteien streiten in erster Linie über einen der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler während der Operation sowie über eine unzureichende und zu kurzfristige Aufklärung der Klägerin. Weiterhin streiten die Parteien über den Umfang der aus der Operation resultierenden Beeinträchtigungen der Klägerin und die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des als Urteil überschriebenen Schriftstücks des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 06.07.2016 anberaumt. In den Akten befindet sich ein nicht unterschriebenes Protokollformular betreffend die Verkündung eines Endurteils am 06.07.2016, auf dessen unterem Rand sich die unterschriebene Verfügung einer Richterin befindet, wonach unter anderem das Urteil den Parteien zuzustellen ist. Im Anschluss befindet sich in den Akten ein als Urteil überschriebenes Schriftstück mit drei richterlichen Unterschriften.

In dem als Urteil überschriebenen Schriftstück wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche weder aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Die Klägerin habe Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die Aufklärung sei am Vortag der Operation und damit rechtzeitig durchgeführt worden. Die im Aufklärungsbogen mitgeteilten Risiken des Eingriffs bezüglich einer Schädigung des Stimmbandes seien korrekt und hinreichend. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Neuromonitoringgerät am Tage der Operation nicht einsatzbereit gewesen sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen im genannten Schriftstück verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.07.2016 zugestellte und als Urteil überschriebenen Schriftstück - auf dem sich ein Verkündungsvermerk nicht befindet - mit am 22.07.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.2016 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Sie beanstandet eine Unvollständigkeit des Tatbestandes. Zu Unrecht habe das Landgericht Behandlungsfehler verneint. Die Aufklärung sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts ebenfalls unzureichend. Das Urteil sei zudem formell fehlerhaft ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

das am 11. Mai 2016 erkannte, am 6. Juli 2016 verkündete und am 12. Juli 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 165/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. a) an sie 2.200,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

b) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 25.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2009 betrage,

c) an sie eine angemessene Schmerzensgeldrente zu zahlen, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 200,00 EUR monatlich seit dem 01.12.2009 betrage,

d) die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.278,85 EUR (Nebenforderung) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Operation vom 21.02.2006 im Klinikum ... gemeinnützige GmbH ... entstanden sind oder noch entstehen werden, immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht v...

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