Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 25.11.2021; Aktenzeichen 2 O 362/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2021, Az. 2 O 362/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Motorradunfalls im Rahmen ihrer Fahrschulausbildung.
Der Beklagte zu 1) ist Fahrschullehrer und bei der Beklagten zu 2) berufshaftpflichtversichert. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) schlossen im Mai 2019 einen Fahrschulvertrag zum Erhalt der Fahrerlaubnisklasse A (Motorradführerschein). Nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung nahm die Klägerin bei dem Beklagten zu 1) vier jeweils 90-minütige Doppel-Fahrstunden, die außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs auf einem Verkehrsübungsplatz stattfanden. Die Klägerin willigte sodann ein, die fünfte Doppelstunde im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen.
In dieser fünften Fahrschulfahrt am 11. Juli 2019 fuhr die Klägerin auf einem Leichtmotorrad mit 125 ccm hinter dem im Fahrschulauto vorausfahrenden Beklagten zu 1) her. Eine Funkverbindung bestand nicht. Die Klägerin hielt mehrfach verkehrsbedingt und fuhr komplikationslos wieder an. Nachdem sie vor einem Kreisverkehr verkehrsbedingt halten musste, stürzte die Klägerin gegen 17:10 Uhr auf dem (Adresse 01) beim Wiederanfahren und Einfahren in den Kreisverkehr.
Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Radiusfraktur links nebst Weichteilverletzungen zu, die sie operativ durch Plattenosteosynthese versorgen ließ. Hierfür wurde sie zwei Tage stationär behandelt, trug anschließend acht Wochen einen Gips und ließ sich physiotherapeutisch behandeln. Sie war bis Ende September 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2020 ließ sie das implantierte Material operativ entfernen. Hierfür wurde sie erneut zwei Tage stationär behandelt, war fünf Wochen arbeitsunfähig erkrankt und ließ sich bis Ende Juli 2020 physiotherapeutisch behandeln.
Im Juli 2020 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung der auch klageweise geltend gemachten Beträge auf.
Die Klägerin hat behauptet, mit der Fahrsituation am Kreisverkehr überfordert gewesen zu sein. Sie habe es nicht geschafft, ordnungsgemäß in den Kreisverkehr nach rechts einzubiegen und die Kurve zu nehmen, sondern sei stattdessen auf die Mittelinsel des Kreisverkehrs gefahren und dort mit dem Motorrad nach links gestürzt.
Grundübungen wie Schrittfahren, Slalomfahren, Ausweichen mit und ohne Abbremsen, Kreisfahren, Abbiegen nach links und rechts und Achten fahren habe sie mit dem Beklagten zu 1) bis zum Unfall nicht geübt. Lediglich die auf der von ihr ausgefüllten Lerninhaltsübersicht enthaltenen Übungen (Anlage K 23, Bl. 116 d.A.) seien vor dem Unfalltag geübt worden.
Bereits in der dritten Doppelstunde habe der Beklagte zu 1) sie dazu überreden wollen, die nächste Fahrstunde im öffentlichen Straßenraum durchzuführen, was sie abgelehnt habe. Nach der vierten Doppelstunde habe der Beklagte zu 1) sie erneut zu einer Fahrt außerhalb des Schonbereichs aufgefordert, wozu sie sich trotz geäußerter Bedenken schließlich bereiterklärt habe.
Ihr Handgelenk sei infolge des Sturzes dauerhaft geschädigt. Nach der operativen Erstversorgung habe sie unter anhaltenden Schmerzen, Schwellungen der Hand und Bewegungseinschränkungen gelitten. Aufgrund fehlender Entgeltfortzahlung und einer verringerten Jahresbonuszahlung sei ihr ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 5.131,96 EUR entstanden. Außerdem habe sie etwa sechs Wochen ihrer Haushaltstätigkeit überwiegend nicht nachgehen können, wodurch ihr ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 2.119,30 EUR entstanden sei. Weitere 19,82 EUR habe sie für Kopierkosten, 915,52 EUR für Zuzahlungen und 218,72 EUR für Fahrtkosten aufgewandt.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe die ihm obliegenden Fahrlehrerpflichten verletzt, indem er ihr die erforderliche technische Beherrschung des Motorrades nicht hinreichend vermittelt habe und da entgegen § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am Unfalltag keine Funkverbindung bestanden habe. Mangels entsprechender Vorübungen sei der Fahrfehler der Klägerin für den Beklagten zu 1) vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, mit der Klägerin seien das Schrittfahren, das Slalomfahren, die Kreisfahrt, das Anfahren mit Lenkeinschlag, das Achten fahren, das Wenden und das Anfahren in Steigungen in den ersten 4 Doppelstunden geübt worden. Außerdem sei die Klägerin in die Schaltung ...