Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Schuldners aus einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

 

Normenkette

BGB §§ 305b, 305c, 814, 821; AGBG §§ 3-4

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 15.10.2008 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil und die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.10.2008 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin ... aus W. vom 22.08.1994, die die Beklagte in das persönliche Vermögen des Klägers betreibt.

In der vorgenannten notariellen Urkunde bestellte der Vater des Klägers, Herr E. S., zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld an seinem Grundstück, Grundbuch von G., Blatt 21, Flur 6, Flurstück 13/5, über einen Betrag von 200.000,00 DM. Zugleich übernahm der Kläger für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld die persönliche Haftung und unterwarf sich wegen dieser der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Abschrift zu den Akten gereichte Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 18 ff. GA) Bezug genommen.

Die Grundschuld diente der Sicherung der Rückzahlungsansprüche aus zwei Darlehensverträgen vom 29.09.1994, und zwar eines Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der R. S. GmbH über 175.000,00 DM und eines weiteren Vertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger über 25.000,00 DM.

Im Januar 1997 unterzeichnete der Kläger dann eine Zweckerklärung, nach welcher die in ihr genannten Grundschulden - u.a. auch die vorbezeichnete Grundschuld - zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus den in der Erklärung näher bezeichneten Konten des Klägers bzw. der R. S. GmbH dienen sollten (vgl. Bl. 42 f. GA).

Aus Anlass des Abschlusses weiterer Darlehensverträge vom 22.05.2001 zwischen der Beklagten und dem Kläger und vom 22./28.05.2001 zwischen der Beklagten und der H. Bau GmbH unterzeichnete der Kläger unter dem 22.05.2001 eine weitere Zweckerklärung für Grundschulden. Nach dieser dienten die in der Erklärung näher bezeichneten Grundschulden - u.a. auch die vorbezeichnete Grundschuld - sowie "ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung)" der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die H. Bau GmbH und/oder den Kläger (vgl. Bl. 26 f. GA).

Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unzulässig sei, weil es an einer Vereinbarung der Parteien über Sicherungsmittel fehle. Eine entsprechende Zweckerklärung als Rechtsgrund für das abstrakte Schuldversprechen sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte sei deshalb rechtsgrundlos um das abstrakte Schuldversprechen bereichert. Zudem sei die aus Anlass der Darlehensgewährung vom 29.09.1994 vorab erklärte persönliche Haftungsübernahme des Klägers nicht in die Sicherungserklärung aufgenommen worden. Da beide Darlehen aus dem Jahre 1994 spätestens zum 27.02.1998 getilgt und abgelöst worden seien, wäre die Beklagte im Jahr 1998 verpflichtet gewesen, ihre Rechte aus der gestellten Grundschuld und damit auch aus der persönlichen Haftungsübernahme freizugeben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen So. die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Unterwertung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen wirksam sei und ihr auch keinen Einreden entgegen stünden.

Die Übernahme der persönlichen Haftung sei als abstraktes Schuldanerkenntnis formgerecht abgegeben worden. Sie lasse auch keinen Verstoß gegen § 305c BGB erkennen, da es nach ständiger Rechtsprechung des BGH der jahrzehntelangen Praxis entspreche, dass sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen müsse und eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners darin nicht gesehen werden könne. Nichts anderes gelte, wenn der Kreditnehmer nicht der dingliche Schuldner sei. Für ihn sei die Übernahme der persönlichen Haftung nicht überraschend, und zwar auch nicht, wenn er als Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Haftung auch für ein der GmbH gewährtes Darlehen übernehme.

Das in der notariellen Urkunde abgegebene Schuldanerkenntnis sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorrangigen Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB unwirksam, und zwar schon deshalb nicht, weil die Vereinbarung über die zu bestelle...

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