Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 01.12.2006; Aktenzeichen 5 O 106/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 01.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 23.01.2002, die die Beklagte in das persönliche Vermögen der Kläger betreibt.
Die Kläger machen geltend, die von ihnen im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.01.2002 unterzeichnete Übernahme der persönlichen Haftung sei wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam. Jedenfalls stehe der Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung § 4 AGBG entgegen, weil die Übernahme einer persönlichen Haftung nicht zu den im Darlehensvertrag vom 15.10./21.10.2001 vereinbarten Sicherheiten gehörte.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen sei wirksam.
Die Übernahme der persönlichen Haftung im Rahmen einer Grundschuldbestellungsurkunde sei nicht überraschend; sie entspreche vielmehr jahrzehntelanger Praxis, mit der die Kläger auch nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten, insbesondere den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Tarif Q § 7 Abs. 5 sowie Ziffer G e) der Bedingungen für Bausparkredite und Sofortdarlehen, hätten rechnen müssen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Notar die Kläger hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung belehrt und die Urkunde verlesen habe.
Der Darlehensvertrag enthalte in dessen Ziffer 2. auch keine vorrangige individualvertragliche Regelung. Diese im Darlehensvertrag getroffene Regelung sei nicht als abschließende, andere Sicherheiten ausschließende Regelung zu verstehen. Insbesondere könne aus der Vereinbarung bestimmter Sicherheiten nicht auf ein teilweises Abbedingen der Verstärkungsklausel nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken, die im Wesentlichen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 ABB entspreche, geschlossen werden.
Die Beklagte habe die Erklärung über die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nicht ohne Rechtsgrund erlangt, da ein Rechtsgrund - nämlich die in den AGB der Beklagten enthaltene Verpflichtung - bestehe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages insbesondere zum Aspekt der vorrangigen Individualvereinbarung ihr Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 01.12.2006, Az. 5 O 106/06, abzuändern und
1.
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Briefgrundschuldbestellung vom 23.01.2002, beurkundet von dem Notar Herrn ..., Urkundenrolle-Nr. 37/2002, für unzulässig zu erklären,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Briefgrundschuldbestellung vom 23.01.2002, beurkundet vor dem Notar Herrn ..., Urkundenrollen-Nr. 37/2002, an die Kläger heraus zu geben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts ebenfalls im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass der Klage ohnehin allenfalls insoweit stattgegeben werden könne, wie die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger in Rede stehe. Der uneingeschränkte Antrag der Kläger sowie der Antrag auf Herausgabe der Urkunde könnten deshalb jedenfalls keinen Erfolg haben.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
A.
Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 ZPO keine Bedenken.
Solche sind auch nicht deshalb angezeigt, weil die Anträge der Kläger auf eine uneingeschränkte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23.01.2002 und auf Herausgabe der Urkunde gerichtet sind, während sie sich in der Sache nur gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung in ihr gesamtes Vermögen wenden, nicht dagegen gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde aufgrund der Grundschuld in das Grundstück. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.
B.
Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht - auch nicht teilweise, soweit sie sich gegen die Zwangsvollstreckung...