Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
Normenkette
InsO § 17 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen 52 O 4/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.9.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 52 O 4/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 15.6.2009 - 36 IN 609/09 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH i. L.(im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden. Die Beklagte war zunächst Geschäftsführerin und später Liquidatorin der Schuldnerin. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen, die die Beklagte in dieser Eigenschaft im Zeitraum vom 8.11.2007 bis zum 31.12.2008 i.H.v. insgesamt 32.086,52 EUR geleistet hat, mit der Begründung in Anspruch, die Schuldnerin sei spätestens am 5.9.2007 zahlungsunfähig gewesen.
Die Schuldnerin handelte vornehmlich mit Kunstgegenständen. Ihr vormaliger Geschäftsführer W. S. war bereits vor seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister am 23.7.2007 durch Freitod aus dem Leben geschieden. Vor seinem Tod hatte er sämtliche Geschäftsunterlagen der Schuldnerin vernichtet. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin kam daraufhin zum Erliegen.
Die Beklagte wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 23.10.2007 zur Geschäftsführerin der Schuldnerin bestellt. Ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde nicht geschlossen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2007 wurde die Auflösung der Schuldnerin beschlossen und die Beklagte zur Liquidatorin bestellt.
Die Beklagte veräußerte im Zeitraum vom 29.11.2007 bis zum 1.3.2008 Gegenstände, die im Eigentum der Schuldnerin standen, und nahm dadurch insgesamt 33.419,99 EUR an barem Geld ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 6 der Klageschrift zu den Akten gereichte Übersicht Bezug genommen (Bl. 20 GA). Die Beklagte zahlte im Zeitraum vom 8.11.2007 bis zum 31.12.2008 insgesamt 32.686,52 EUR wieder aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereichte Übersicht (Bl. 21 GA) Bezug genommen. So entnahm die Beklagte am 31.1.2008 einen Betrag von 7.616 EUR und am 3.3.2008 einen Betrag von 11.424 EUR für sich als Geschäftsführer- bzw. Liquidatorengehalt für die Monate November 2007 bis einschließlich März 2008.
Die Schuldnerin unterhielt bei der ... Bank Privat- und Geschäftskunden AG ein Geschäftskonto. Mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben vom 19.12.2007 teilte die ... Bank AG mit, dass das Konto einen Saldo i.H.v. 8.210,76 EUR aufweise, und bat diese, sich wegen einer einvernehmlichen Regelung zur Rückführung des Saldo mit der Bank in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 15.2.2008 kündigte die ... Bank AG das Konto unter Bezugnahme auf eine Zahlungserinnerung vom 5.9.2007 mit Wirkung zum 1.4.2008 und forderte die Schuldnerin zur Zahlung des ausstehenden Schuldbetrages von 8.797,47 EUR auf. Dieses Schreiben ging der Beklagten am 1.3.2008 zu, zusammen mit dem Schreiben der ... Bank AG vom 28.2.2008, mit welchem diese die Kündigungsfrist bis zum 14.4.2008 verlängerte.
Vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer hatte W. S. am 24.2.2006 im Namen der Schuldnerin und unter Verwendung deren Firmenstempels einen Leasingvertrag mit der D. GmbH über einen Pkw Chrysler 300 C Sedan geschlossen. Die D. GmbH forderte die Schuldnerin nach Kündigung des Leasingvertrages und Verwertung des Pkw mit Schreiben vom 7.11.2007 zur Zahlung von 6.729,15 EUR bis zum 21.11.2007 auf.
Die Schuldnerin leistete in beiden Fällen keine Zahlungen.
Mit einem am 5.2.2009 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben (Anlage K5) hat die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger in seinen Berichten gegenüber dem Insolvenzgericht vom 31.7.2009 und vom 3.2.2010, dass sich nach Prüfung der vorliegenden Geschäftsunterlagen keine Ansprüche für eine Haftung der Beklagten nach den §§ 71 Abs. 4, 64 GmbHG ergeben hätten.
Bereits vor Klageerhebung hatte der Kläger mit Schreiben vom 18.3.2011 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Schuldnerin im...