Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 30.07.2014; Aktenzeichen 4 O 125/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.7.2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 4 O 125/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15.6.2013 (Beklagte zu 3.) zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.563,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.087,51 EUR seit dem 11.6.2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15.6.2013 (Beklagte zu 3.) sowie aus 2.476,27 EUR seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Verzugszinsen in Höhe von 34,62 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Beklagte zu 3. hierbei im Rahmen der Deckungssumme, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche zukünftigen materiellen Ansprüche sowie die zukünftigen immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 31.07.2012 zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.6.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.07.2012 gegen 16:15 Uhr in J. in der Straße "A." ereignete und bei dem die Klägerin von dem Beklagten zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkws der Beklagten zu 1. angefahren und verletzt wurde. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin bei dem Unfall die Straße als Fahrradfahrerin entgegen der Einbahnstraße befahren hat, über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sowie des von der Klägerin geltend gemachten Haushaltsführungsschadens.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat mit dem am 30.07.2014 verkündeten Anerkennntnisteil- und Schlussurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, weitere 246,27 EUR sowie weitere 1.857,20 EUR jeweils nebst Zinsen, Verzugszinsen in Höhe von 34,62 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin 75 % sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden in Höhe von 25 % entgegenhalten lassen, da die Kammer nach Anhörung der Klägerin und Einsichtnahme in die schriftlichen Äußerungen des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und der behandelnden Ärzte davon überzeugt sei, dass die Klägerin beim Zusammenstoß die Einbahnstraße mit dem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung befahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 04.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.08.2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 04.10.2014 mit einem am Montag, dem 06.10.2014, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in dem Umfang weiter, in dem das LG die Klage abgewiesen hat. Sie macht geltend, das LG habe die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden verkannt. Die Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trügen, hätten für ihre Behau...

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