Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen 4 O 184/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.8.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus, Az.: 4 O 184/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.4.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.547,91 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.4.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden auszugleichen, die aufgrund des Unfallereignisses vom 1.10.2010 (Verkehrsunfall Kreuzung S. Straße/W./G. Straße in F.) noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 317,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird in Höhe eines Betrages von 8,71 EUR - Gutachterkos-ten - sowie in Höhe von 317,97 EUR - vorgerichtliche Anwaltsgebühren - als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagten zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 8,71 EUR Gutachterkosten sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 317,97 EUR nebst anteiligen Zinsen verurteilt worden sind, haben sie das Urteil zwar ausweislich der von ihnen gestellten Berufungsanträge auch insoweit angegriffen. Die Berufungsbegründung verhält sich zu diesen Positionen jedoch nicht, so dass es insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird, anderenfalls ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Hierauf sind die Beklagten mit der Terminsverfügung des Senats vom 21.04.2016 hingewiesen worden (Bl. 377 GA). In diesem Umfang war die Berufung daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmer-zensgeldes in Höhe von 6.500,00 EUR (dazu unter a)) sowie auf Ersatz ihres materiellen Scha-dens in Höhe von 2.547,91 EUR (dazu unter b)) aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 253 Abs. 2 BGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die vom LG darüber hinaus ausgesprochene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2010 ist von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden. Die weiter-gehende Klage ist mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, hinsicht-lich derer kein zulässiger Berufungsangriff vorliegt (s.o.), unbegründet. Im Einzelnen:
a) Zutreffend hat das LG der Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 6.500,00 EUR zugesprochen. Die Schmerzensgeldbemessung des LG ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären Behandlung und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt ...