Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 12.05.2006; Aktenzeichen 3 O 445/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Pkw sowie auf den Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.
Am 20.06.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Verkauf eines Pkw Ford Mondeo GLX durch die Beklagte an den Kläger zu einem Kaufpreis von 16.490,00 DM.
Mit weiterem Vertrag vom selben Tag kaufte die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers, ebenfalls ein Fahrzeug des Fabrikats Ford, zu einem Preis von 8.391,90 DM an, wobei gleichzeitig vereinbart wurde, dass dieses Fahrzeug "von der A... Bank" abgelöst werde,
Schließlich unterzeichnete der Kläger am 20.06.2001 einen mit "Darlehensvertrag" über-schriebenen Antrag an die F... Bank zur Gewährung eines Darlehens mit einem Nettokreditbetrag in Höhe von 26.040,00 DM. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kreditbetrag zusammensetzt aus dem nach Abzug des auf den Verkaufspreis für den Ford Mondeo angerechneten Ankaufspreises für das Altfahrzeug des Klägers verbleibenden Restkaufpreis sowie aus dem Betrag, der für die Ablösung des über die A... Bank finanzierten Altfahrzeuges des Klägers erforderlich war. In dem Darlehensantrag ist das zu finanzierende Fahrzeug als Fabrikat/Modell Ford Mondeo Ghia mit einem Kilometerstand von 35.000 km angegeben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm arglistig Mängel des Pkw Ford Mondeo verschwiegen.
So sei - was der Sache nach unstreitig ist - im Kfz-Brief vor der Übergabe des Pkw an den Kläger und Zulassung auf dessen Vater am 06.09.2001 entgegen der Angaben im Kaufvertrag ein weiterer Vorbesitzer, nämlich der Mitarbeiter der Beklagten S..., eingetragen.
Darüber hinaus habe der Pkw vor der Übergabe an den Kläger einen Schaden am Dach erlitten, der dem Kläger erst im August 2003 bekannt geworden sei, da zu diesem Zeitpunkt der Lack auf dem Dach aufgeplatzt sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages versprochen, dass neue Reifen aufgezogen würden. Tatsächlich habe die Beklagte diese Zusage jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass der Kläger bereits wenige Monate später neue Reifen habe erwerben müssen.
Schließlich macht der Kläger geltend, sein Anspruch folge auch daraus, dass die Angaben in dem "Darlehensvertrag", die durch die Beklagte eingetragen worden seien, sowohl hinsichtlich des Kilometerstandes als auch in Bezug auf das Fabrikat des Pkw unrichtig gewesen seien. Die darin liegende arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Wären die Angaben richtig und ordnungsgemäß erfolgt, hätte die F... Kreditbank das Darlehen nicht gewährt und der Vertrag mit dem Kläger wäre nicht zustande gekommen.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
Darlehensbetrag (26.040,00 DM) |
13.314,00 EUR |
Gutachterkosten F... |
834,16 EUR |
Nutzungsentschädigung (4 Tage) |
152,00 EUR |
vier neue Reifen |
279,94 EUR |
Thermostat |
64,58 EUR |
Zahnriemen/Stoßdämpfer |
1.064,38 EUR |
Summe: |
15.709,06 EUR |
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C... sowie durch Vernehmung von vier Zeugen.
Mit Urteil vom 12.05.2006 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wandlungs- oder Schadenersatzanspruch gemäß §§ 462, 463 ... BGB a. F. weder im Hinblick auf die Zulassung des Fahrzeuges auf den Zeugen S... noch im Hinblick auf die Beschädigungen an dem Dach des Pkw zu.
Mit der bloßen Kurzzeitzulassung auf den Zeugen S... sei eine Minderung des Wertes des Pkw nicht verbunden gewesen. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Kurzzulassungen erfolgten vielmehr im Absatzinteresse beider Seiten, da der Händler durch die Steigerung der Abnahmemängel in den Genuss höherer Prämien komme, die er an den Endkunden weitergeben könne.
In Bezug auf die Beschädigung an dem Dach stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen habe. Nach dem Sachverständigengutachten könne nur festgestellt werden, dass die Beschädigung am Dach nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Heckschaden stehe. Im Übrigen habe der Sachverständige lediglich vermerkt, aus technischer Sicht könne der Schaden am Dach kurz vor oder nach der Übergabe entstanden sein. Auch die Vernehmung der Zeugen habe kein eindeutiges Beweisergebnis ergeben.
Aus diesem Grunde könnten auch die Kosten für das Sachverständigengutachten und den Nutzungsausfall vom Kläger nicht verlangt werden.
Ersatz der darüber hinausgehenden...