Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen 51 O 133/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022 (51 O 133/21) teilweise wie folgt abgeändert:
1. Die Klage mit dem Klageantrag zu 1.a), gerichtet darauf festzustellen, dass die Gesellschafter der Beklagten anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 03.09.2021 einen Beschluss über die Aufstockung des Geschäftsanteils des ("Name 01") gefasst haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2021 über die Aufstockung des Geschäftsanteils des ("Name 01") um 12.500 EUR auf 25.000 EUR nichtig ist.
3. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars ("Name 02") (UR-Nr. ...) vom 03.09.2021, mit dem ("Name 03") mit sofortiger Wirkung zum neuen und von den Beschränkungen des § 181 befreiten Geschäftsführer bestellt worden ist, nichtig ist.
4. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars ("Name 02") (UR-Nr. ...) vom 03.09.2021, mit dem die Beschränkung der Geschäftsführer für alle Geschäfte ab einem Gegenstandswert von 5 000 EUR aufgehoben wurde, nichtig ist.
5. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1, Satz 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten laut Ziffer VI. der notariellen Urkunde des Notars ("Name 02") (UR-Nr. ...) vom 03.09.2021, mit dem dem Geschäftsführer ("Name 01") Entlastung erteilt wurde, nichtig ist.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit unterbrochen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; hiervon ausgenommen sind die durch Einschaltung der ("Rechtsanwaltskanzlei 01") entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und ("Name 01") (im Folgenden: ("Name 01") oder Mitgesellschafter) waren ausweislich der Gesellschafterliste vom 28.09.2012 mit je einem Geschäftsanteil von 12.500 EUR als Gesellschafter der Beklagten eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern besteht jedenfalls seit Ende 2017 Streit, der in diversen einstweiligen Verfügungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen wurde und wird. So erhob ("Name 01") Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 und 01.03.2018, mit denen ihm sein Geschäftsanteil entzogen wurde, er als Geschäftsführer abberufen und der hiesige Kläger zum Geschäftsführer berufen wurde, der - rechtskräftig - stattgegeben wurde. Die in jenem Verfahren (52 O 75/18LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von ("Name 01") überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
Der Kläger erhob seinerseits unter dem 18.06.2018 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage u.a. gegen den in der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 gefassten Beschluss, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen wurde, und begehrte klageerweiternd, nachdem eine von ("Name 01") am 19.06.2018 eingereichte Gesellschafterliste am 02.07.2018 in den Registerordner aufgenommen worden war, die nur noch ihn als Gesellschafter auswies, die Verurteilung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste. Des Weiteren verlangte der Kläger die Feststellung, dass er Gesellschafter der Beklagten ist. Die Klage war mit diesen Klagezielen in beiden Instanzen - Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 (51 O 7/21) und Urteil des hiesigen Senats vom 29.06.2022 (4 U 214/21) erfolgreich; die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Kläger unternommenen Maßnahmen, aus diesen Urteilen zu vollstrecken, blieben bislang erfolglos.
Zwischenzeitlich wurden beim Registergericht eine auf den 03.09.2021 datierte Gesellschafterliste, die nur noch einen einzigen, ("Name 01") zugeordneten Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 EUR ausweist, nebst Niederschrift über eine auf denselben Tag datierte Gesellschafterversammlung eingereicht, die zu TOP 3 folgenden Beschluss wiedergibt:
"Der Geschäftsanteil Nr. 1 des Gesellschafters ("Name 01") wird entsprechend aufgestockt, d.h. der Nennbetrag des Geschäftsanteils Nr. 1 des Gesellschafters ("Name 01") wird um 12.500,00 EUR auf 25.000,00 EUR erhöht"
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag UR-Nr. ... d...