Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 02.02.1995; Aktenzeichen 4 O 268/94) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Februar 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 4 O 286/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Hausgrundstücks G. Straße … in P.. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1990 (Bl. 12 ff d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, verkaufte er es an die Kläger zu 1. und 2.. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist bislang nicht erfolgt. Die Kläger zu 1. und 2. vermieteten vom 15. Januar 1991 (Bl. 24 ff d. A.) die Räumlichkeiten – mit Ausnahme einer Wohnung im Hinterhaus – ab Räumung durch die Fa. Flaschen-Sch … an die Kläger zu 4. und 5. zu einem monatlichen Mietzins von 42.000,00 DM incl. Nebenkosten; auf den Inhalt des Mietvertrages vom 15. Januar 1991 (Bl. 24 ff d. A.) wird Bezug genommen. Die Fa. Flaschen-Sch. räumte das Mietobjekt am Freitag, dem 1. Februar 1991. An dem folgenden Wochenende betraten mehrere unbekannte Personen das Haus und brachten an der Hausfassade ein Transparent an, das sich gegen Grundstücksspekulationen und für Instandbesetzung aussprach. Am 2. Februar 1991 forderte der Kläger zu 1. sechs sich in dem Haus befindliche Personen vergeblich zum Verlassen des Hausgrundstücks auf. Er erstattete sodann am 7. Februar 1991 Strafanzeige. Ihm wurde erklärt, daß die Polizei das Haus nicht räumen werde. Auch weitere Versuche der Kläger zu 1. bis 3. am 8., 12. und 13. Februar 1991, die überwiegend namentlich nicht bekannten Personen zum Verlassen des Hauses zu bewegen, blieben erfolglos. Am 14. Februar 1991 erschienen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt Jun … und der mit der Räumung des Hauses beauftragte Privat-, Sicherungs- und Wirtschaftsdetektiv … Gen. mit weiteren 18 Personen vor dem Haus G. straße …. Rechtsanwalt Jun … führte zunächst Verhandlungen mit den Nutzern der Räume, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die im Haus befindlichen Personen riefen sodann die Polizei; gleichzeitig besetzte eine Gruppe von weiteren 25–30 Personen das Haus. Die kurze Zeit später eintreffenden Polizeibeamten untersagten Rechtsanwalt Jun …, mit den ihn begleitenden Personen das Hausgrundstück zu betreten. Unter dem 18. Februar 1991 erhoben die Kläger zu 1. und 3. vor dem VG Potsdam Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß die polizeilichen Maßnahmen vom 14. Februar 1991 rechtswidrig gewesen seien. Diese Klage wurde durch Urteil des VG Potsdam vom 11. Februar 1993 – 1 K 22/92 – rechtskräftig abgewiesen. Nachdem die Stadt P. den „Hausbesetzern” im Oktober 1991 ein Alternativprojekt angeboten hatte, war die Räumung des Hauses im Laufe der 1. Novemberwoche erfolgt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1992 hatten die Kläger gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. Schadensersatzansprüche von vorerst 349.158,00 DM nach dem Staatshaftungsgesetz geltend gemacht. Die Beklagte zu 1. lehnte eine Schadensersatzleistung ab. Das beklagte Land hat den Antrag noch nicht beschieden.
Die Kläger haben behauptet, die örtliche Polizei und/oder der Stadtrat hätten die Polizeikräfte angewiesen, den Bevollmächtigten der Kläger zu 1.–3. das Betreten des Grundstücks solange zu verbieten, wie nicht gegen alle im Haus befindlichen Personen ein zivilrechtlicher Titel vorliege. Die Polizei habe weisungsgemäß das Betreten des Grundstücks durch die Bevollmächtigten der Kläger zu 1.–3. mit deren Helfern verboten, obwohl Rechtsanwalt Jun … darauf hingewiesen habe, daß weder von Herrn Gendreizig und seinen Helfern noch von den im Haus befindlichen Personen Gewalt ausginge. Die Kläger zu 1.–3. haben behauptet, ihnen sei durch aufgewendete Detekteikosten/Vorhaltekosten für den nutzlosen Einsatz von 18 Personen am 14. Februar 1991 ausweislich der Rechnung der Detektei Gendreizig vom 27. Februar 1991 ein Schaden in Höhe von 13.183,00 DM netto entstanden. Sie haben weiter vorgetragen, daß für die Kläger zu 1. und 2. entgangener Gewinn für die Monate März bis Oktober 1991 zu je 42.000,00 DM aus dem Mietvertrag mit den Klägerinnen zu 4. und 5. geltend gemacht werde. Sie haben behauptet, die Klägerinnen zu 4. und 5. hätten in P. jeweils die Einrichtung von Zweigstellen ihrer Firmen geplant, um dort Gerüst Vermietungen und Bauunternehmungen zu betreiben. Diese Nutzungsmöglichkeit sei durch das Verhalten der Beklagten zunichte gemacht worden. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Die das Haus besetzt gehaltenen Personen seien entweder nicht namhaft gemacht worden oder vermögenslos.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- an die Kläger zu 1.–3. 13.158,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1992 zu zahlen;
- an die Kläger zu 1., 2., 4....