Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.10.2005; Aktenzeichen 8 O 179/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 16.11.1999 in Höhe von 500.000,- DM (= 255.645,94 EUR) in Anspruch, die der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der F... ... AG (im Folgenden F... AG) für Verbindlichkeiten der AG übernommen hatte.
Die Bürgschaft bezog sich ausweislich des Textes der Bürgschaftserklärung auf folgende Forderung der Klägerin gegen die F... AG: " Objektankaufskredit Nr. 20 00 22640 über DM 1.000.000,00 gem. Kreditzusage vom 12.11.99".
Mit der vom Beklagten als Vertreter der F... AG ebenfalls am 16.11.1999 unterzeichneten Kreditzusage vom 12.11.1999 hatte die Klägerin der F... AG einen Kontokorrentkredit angeboten, der mit dem Kreditbetrag von 1.000.000,- DM auf dem Konto Nr. 20 00 22640 zur Verfügung gestellt werden sollte. Als Verwendungszweck war vereinbart: "Objektankaufskredit für M...str. , H... Str. und S...str. in C...". Die Zinsen von 8,50 % p.a. und Gebühren sollten dem laufenden Konto Nr. 22640 belastet werden. Die Kaufpreise für die in der Kreditzusage genannten Grundstücke M...str. und S...str. in einem Umfang von insgesamt 1.170.000,- DM hatte die F... AG allerdings bereits im September 1999 gezahlt, was sie der Klägerin jedenfalls in Bezug auf das Grundstück M...str. auch bereits mit Schreiben vom 07.09.1999 mitgeteilt hatte. Wann der Kaufpreis für das Grundstück H...str. in Höhe von 470.000,- DM gezahlt wurde, lässt sich der von der Klägerin als Anlage K 33 (Bl. 298) vorgelegten Gutschrift nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
Die Klägerin hatte der F... AG bereits zuvor unter dem 07.09.1999 eine Kreditzusage in Höhe von 850.000,- DM zum Zwecke des Objektankaufs M... Str. in W... erteilt. Diese Kreditzusage bezog sich auf ein Konto mit der Nr. 10 00 22640. Als Sicherheiten für diesen Kredit waren Grundschulden an Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen der Grundstücke in W... sowie Höchstbetragsbürgschaften des Beklagten sowie eines Herrn S... und einer Frau P... in Höhe von je 200.000,- DM vorgesehen. Ob diese Sicherheiten gestellt worden sind, haben die Parteien nicht vorgetragen.
Mit durch den Beklagten unterzeichnetem Schreiben vom 20.12.1999 bat die F... AG die Klägerin um telegrafische Überweisung des Darlehensbetrages in Höhe von DM 1.000.000,- auf ein Konto Nr. 1897032020 bei der ... Volksbank Filiale .... Auf dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz im Original vorgelegten Schreiben befindet sich ein am 27.12. mit dem Kürzel "Br." (unstreitig Mitarbeiter der Klägerin Br...) gezeichneter Vermerk mit folgendem Wortlaut:
"Mit Hr. P... vereinbart, dass DM 433.200,- zur Anweisung kommen. Für Objekt H... Str. wird erst valutiert sobald die Angelegenheit mit Verpf. AV an V... M... geklärt ist."
Mit Schreiben vom 07.07.2004 teilte die Klägerin der F... AG mit, dass sie einer Finanzierung des Objektes H... Str. , C... nicht näher treten werde, vielmehr davon ausgehe, dass die nachfolgend genannten Verbindlichkeiten, die sie mit insgesamt 434.256,48 EUR, d.h. bezogen auf das Konto Nr. "22640" mit 194.358,33 EUR und für das Konto 200022640 mit 239.898,15 EUR jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen seit dem 01.07.2004, bezifferte, bis spätestens 30.07.2004 vollständig zurückgeführt würden. Gleichzeitig kündigte sie für den Fall, dass ihr nicht kurzfristig eine Ablösebestätigung eines deutschen Kreditinstitutes vorgelegt werde, die Kündigung der vorgenannten Verbindlichkeiten an.
In der auf dieses Schreiben folgenden Korrespondenz bat der Beklagte im Namen der F... AG darum, vorerst von einer Kündigung abzusehen und stellte den Verkauf des Objektes H...str. bei einer Kaufpreisvorstellung von 400.000,- EUR alternativ eine Umfinanzierung und bis zur Durchführung dieser Maßnahmen eine Bedienung der laufenden Zins- und sonstigen Darlehenskosten, später die Verwertung der Immobilien der F... AG sowie die Zahlung eines Betrages von 10.000,- EUR im August 2004 bzw. weiterer 10.000,- EUR monatlich bis zum Jahresende in Aussicht. Schließlich diskutierten die Parteien ausweislich der Korrespondenz über eine vergleichsweise Regelung, wobei die F... AG zunächst eine Zahlung von maximal 300.000,-EUR bzw. später mit Schreiben vom 29.11.2004 die Zahlung eines Betrages von 50.000,- EUR sowie eine Grundschuldbestellung an dem Grundstück H... Str. in Höhe von 250.000,- EUR sowie eines ggf. überschießenden Verkaufserlöses für dieses Grundstück anbot, während die Klägerin neben einer Zahlung...