Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt: Anspruch eines selbständig Tätigen für die Dauer von fünf Monaten
Leitsatz (amtlich)
Trennungsunterhalt: Anspruch eines selbständig Tätigen auf fünf Monate Unterhalt.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 3, §§ 1361, 1569, 1613
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 29.10.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Strausberg vom 29.10.2008 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008 Trennungsunterhalt von insgesamt 3.000 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 3.360 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008.
Die 61 und 66 Jahre alten Parteien sind seit dem 9.12.1998 verheiratet. Die Beklagte zog im Dezember 2004 bzw. Januar 2005 aus der Ehewohnung aus, ob und ggf. wie lange man zuvor innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat, ist streitig. Im April 2007 leitete die Beklagte das Scheidungsverfahren (2 F 311/07 AG Strausberg) ein.
Die Parteien sind Miteigentümer des Zweifamilienhauses in der ... straße 3 in N.. Der Kläger bewohnt die ihm gehörende Wohnung im Erdgeschoss, die Beklagte hat die ihr gehörende Wohnung im ersten Stock vermietet. Eine weitere im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung in der C. straße 33 in B., ebenfalls vermietet, ist mit Vertrag vom 10.4.2008 verkauft worden. Die Beklagte war Lehrerin und befindet sich seit November 2007 im Ruhestand. Der Kläger ist Diplomingenieur und betreibt seit August 1990 einen Reifendienst.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen und Trennungsunterhalt zu zahlen.
Durch das am 29.10.2008 verkündete Urteil hat das AG die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Dezember 2007 bis April 2008 monatlichen Trennungsunterhalt von 672 EUR, insgesamt also 3.360 EUR zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor:
Die Trennung sei bereits am 1.1.2000 erfolgt. Der Kläger müsse für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Der für den nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung finde auch auf den Trennungsunterhalt Anwendung.
Der Kläger habe sein Einkommen unvollständig angegeben. Er habe nach eigenen Angaben monatliche Kosten von 1.512,76 EUR und verfüge über ein Guthaben von ca. 40.377 EUR sowie einen Bausparvertrag. Dieser Lebensstil und diese Ersparnisse seien mit den behaupteten Einkünften nicht möglich. Tatsächlich erhalte der Kläger Trinkgelder und beziehe "Schwarzgeld". Während des Zusammenlebens habe sie regelmäßig Gelder für ihn entgegen genommen, auf ihrem Konto eingezahlt und alsdann auf sein Konto überwiesen. Auf diese Weise habe der Kläger durchschnittlich 900 EUR im Monat eingenommen. Im Hinblick auf ihre Mitwirkung habe sie eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet.
Den Wohnvorteil habe das AG mit 715 EUR zu gering bemessen. Wie sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. ergebe, belaufe sich der Mietwert für die vom Kläger bewohnte Wohnung auf 993 EUR.
Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt, weil er ihn illoyal verspätet geltend gemacht habe. Sie habe sich darauf eingerichtet, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, an den Kläger 3.360 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.
Der Kläger beantragt Berufungszurückweisung. Er trägt vor:
Die Trennung sei erst Ende 2004 erfolgt, nachdem er von der außerehelichen Beziehung der Beklagten erfahren habe. Seine Forderung auf Trennungsunterhalt habe er nur deshalb so spät erhoben, weil er gehofft habe, eine vergleichsweise Lösung des Streits über den Zugewinnausgleich erzielen zu können.
Der Hinweis der Beklagten auf seine Aufstellung über seine monatlichen Kosten besage nichts. Er habe nie behauptet, bis zum Jahr 2004 nur 660,54 EUR monatlich erwirtschaftet zu haben.
Schwarzgeldeinnahmen habe er nicht getätigt. Die dahingehenden Behauptungen der Beklagten seien unzutreffend. Er erhalte auch keine Trinkgelder, allenfalls Cent-Beträge. Er habe dem Finanzamt gegenüber alles ordnungsgemäß erklärt, der Sohn der Beklagten habe bis Dezember 2006 als verantwortlicher Steuerberater die Steuererklärungen abgegeben.
Der von der Beklagten angegebene Mietwert sei überzogen. Der Sachverständige G. habe ausweislich seines Gutachtens die Wohnung nicht von innen besichtigt und ...