Leitsatz
Die Parteien stritten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008. Sie waren 61 und 66 Jahre alt und seit dem 9.12.1998 verheiratet. Die Beklagte zog im Dezember 2004 bzw. Januar 2005 aus der Ehewohnung aus. Im April 2007 leitete sie das Ehescheidungsverfahren ein.
Die Parteien waren Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Der Kläger bewohnte die ihm gehörende Wohnung im Erdgeschoss, die Beklagte hatte die ihr gehörende Wohnung im ersten Stock vermietet. Eine weitere im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung, ebenfalls vermietet, war mit Vertrag vom 10.4.2008 verkauft worden. Die Beklagte war Lehrerin und befand sich seit November 2007 im Ruhestand. Der Kläger war Diplomingenieur und betrieb seit August 1990 einen Reifendienst.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen und Trennungsunterhalt zu zahlen.
Durch das am 29.10.2008 verkündete Urteil hat das AG die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Dezember 2007 bis April 2008 monatlichen Trennungsunterhalt von 672,00 EUR, somit insgesamt 3.360,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Ihr Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel führte zu einer geringfügigen Reduzierung des erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalts. Das OLG vertrat die Auffassung, die Beklagte müsse dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 lediglich Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR zahlen.
Das OLG errechnete aufseiten des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit ein Monatseinkommen von 676,21 EUR. Diesem Einkommen seien weitere mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Einkünfte nicht hinzuzusetzen.
Auch höhere fiktive Einkünfte müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Die Aufgabe seiner seit der Wende ausgeübten selbständigen Tätigkeit, die ihm jedenfalls zusammen mit weiteren Einkünften bzw. einkommensgleichen Vorteilen das Existenzminimum sichere, könne ihn angesichts seines Alters - er war im Jahre 1947 geboren -, seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits und der Lage auf dem Arbeitsmarkt andererseits sowie im Hinblick darauf, dass er Unterhalt nur für einen begrenzten Zeitraum von fünf Monaten verlange, nicht zugemutet werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.07.2009, 10 UF 192/08