Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2020, Az. 11 O 277/19, abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Ergänzung der notariellen Nachlassverzeichnisse vom 13.11.2019 in folgenden Punkten: a. über den Bestand des Nachlasses der am ...2014 verstorbenen T... E...

H... (Erblasserin), zuletzt wohnhaft ... -Allee 34, ... T..., zum Todestag ...2014 sowie über den Bestand des Nachlasses ihres am ...2016 verstorbenen Ehemannes H... K... H... (Erblasser), zuletzt wohnhaft ... -Allee 34, ... T..., zum Todestag ...2016: nur hinsichtlich Ziff. II § 6 der vorliegenden Nachlassverzeichnisse (Konten, Schließfach), hier: etwaige weitere zuvor ermittelte Konten nebst Kontostand am Todestag des jeweiligen Inhabers,

und Ziffer II § 8 des Nachlassverzeichnisses nach dem Erblasser (Hypotheken und sonstige Forderungen gegen Dritte), hier: Bestand etwaiger Forderungen des Erblassers gegen die (X). b. über alle möglicherweise erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin und des Erblassers (Schenkungen und gemischte Schenkungen), sofern sie in den letzten 10 Jahren vor den jeweiligen Todestagen erfolgt sind, jeweils unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzuges, c. über alle nach den §§ 2325, 2316 BGB möglicherweise ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers an die Beklagten oder an Dritte, zu b. und c. jedoch nur hinsichtlich des in das Grundbuch von T..., Bl. (2) übertragenen Grundstücks (Gebäude- und Freifläche ...-Allee 36, 21 qm).

Im Übrigen wird die Klage in der ersten Stufe abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangt weitere Auskunft durch Vorlage bzw. Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die Klägerin und die Beklagten sind Geschwister und die einzigen Nachkommen aus der Ehe des am ...2016 verstorbenen H... K... H... und der am ...2014 vorverstorbenen T... E... H... . Mit gemeinschaftlicher letztwilliger Verfügung vom 27.10.2012 setzten sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben und die Beklagten als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden ein. Zugleich enterbten sie die Klägerin, der sie auch den Pflichtteil aberkennen wollten. Mit weiterem Testament vom 11.08.2015 bestimmte der Erblasser erneut die Beklagten zu hälftigen Erben seines Nachlasses.

Mit Schreiben vom 26.08.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Daraufhin übersandten die Beklagten für beide Erbfälle ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis des Nachlasses (Anlagen K 3, K 4 zur Klageschrift), aus denen sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 72.856,95 EUR ergab. Diesen Betrag kehrten sie am 09.02.2017 an die Klägerin aus.

Unter dem 15.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagten zur Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Vorlage eines Bewertungsgutachtens für das nachlasszugehörige Grundstück auf, dessen errechneten Wert sie in Zweifel stellte. Sie behielt sich die Geltendmachung weitergehender Pflichtteilsansprüche vor.

Die Beklagten übermittelten der Klägerin das angeforderte Wertgutachten (vom 19.12.2016), das einen Grundstückswert von 300.000 EUR, bezogen auf den Todestag des Erblassers, festgestellt hatte (Anlage K 6 zur Klageschrift), am 29.06.2017. Ein von ihnen in Auftrag gegebenes weiteres Sachverständigengutachten ergab für den Todeszeitpunkt der Erblasserin denselben Wert.

Mit Schreiben vom 28.08.2017 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von den Beklagten beauftragte Notarin auf mandantenseits bestehenden Klärungsbedarf hinsichtlich einer Reihe von Nachlassgegenständen hin, insbesondere hinsichtlich des vorhandenen Inventars und etwaiger Grundstücksteilverkäufe zwischen den Erbfällen. Sie verlangten zudem die Vorlage von Steuerbescheiden.

Die Nachlassverzeichnisse zu beiden Erbfällen wurden am 13.11.2019 beurkundet und der Klägerin alsdann bekanntgegeben (Anlagen K 11, 12 zur Klageschrift). Für die Errichtung der Verzeichnisse entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 4.020,94 EUR.

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, beide Nachlassverzeichnisse seien unvollständig und nicht geeignet, ihren Auskunftsanspruch zu erfüllen; Forderungen des Erblassers gegenüber der (X) seien nicht erfasst; ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich in einem mit 10.300 EUR versicherten Bankschließfach nur Papiere und Münzen geringen Werts befunden haben sollen; das Nachlassverzeichnis erscheine auch unplausibel, indem es keine modernen technischen Geräte, die abe...

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